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NWB Nr. 42 vom Fach 29 Seite 735

Zentralregister und Erziehungsregister

von Ltd. Oberstaatsanwalt a. D. Dr. Dietrich Rahn, Wiesbaden

Das BZRG regelt das gesamte Strafregisterwesen. Dabei behandelt es sowohl die Eintragungen, die sich auf Erwachsene beziehen (Zentralregister), wie auch diejenigen Eintragungen, die Jugendliche und Heranwachsende betreffen (Erziehungsregister). Es beruht auf dem Gedanken, daß die im Vordergrund stehende Resozialisierung eines Täters die Möglichkeiten für eine Auskunftsbeschränkung und Tilgung erweitern müsse. Dem Bundeszentralregister ist auch die Aufgabe übertragen worden, Führungszeugnisse auszustellen. Damit sind die polizeilichen Führungszeugnisse entfallen. Es wird in Berlin durch den Generalbundesanwalt bei dem BGH geführt.

I. Das Zentralregister

1. Inhalt des Registers

In das Register werden alle strafgerichtlichen Verurteilungen eingetragen, die ein deutsches Gericht in der Bundesrepublik wegen einer rechtswidrigen Tat ausgesprochen hat (§§ 3 und 4).

In das Register sind ferner alle gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen, durch die eine Entmündigung angeordnet oder wieder aufgehoben wird (§§ 3, 9 Abs. 1 und 19 Abs. 1). Es werden weiter bestimmte Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde eingetragen. Von den in § 10 aufgeführten Fäl...

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