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Die Unfallflucht
I. Zweck des Unfallfluchttatbestands
Die Vorschrift des § 142 StGB über die Unfallflucht (in der Terminologie des Gesetzes: ”Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort”) bezweckt die Sicherung der zivilrechtlichen Ersatzansprüche des Geschädigten, die aus einem Unfall im Straßenverkehr entstanden sind. Weitergehend trifft den Unfallverursacher u. U. die Verpflichtung zur Hilfeleistung (generell aus § 323c StGB oder - bei pflichtwidriger Herbeiführung des Unfalls - auch aus einem unechten Unterlassungsdelikt gem. § 13 StGB; vgl. etwa BGH, NZV 1992 S. 77).
II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen
1. Unfall im Straßenverkehr
Vorausgesetzt wird ein Verkehrsunfall, nämlich ein mit dem (öffentlichen) Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängendes plötzliches Ereignis, das einen nicht ganz unbedeutenden Körper- oder Sachschaden zur Folge hat und wenigstens für einen der Beteiligten ungewollt eingetreten ist (BGHSt 47 S. 158, 159). Danach scheiden etwa geringfügige Hautabschürfungen (OLG Hamm, DAR 1958 S. 308) sowie völlig belanglose Sachschäden, für die die Rechtsprechung zuletzt eine Größenordnung von etwa 40 DM verlangte und die damit heute wohl bei ungefähr 20 € anzusetzen ist (OLG Düsseldorf, VRS 9...