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Nichtabzugsfähigkeit von Geldbußen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG
Geldbußen, [i]BFH, Urteil v. 22.5.2019 - XI R 40/17 NWB GAAAH-31286 Geldstrafen und Verwarnungsgelder dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG den Gewinn nicht mindern. Der BFH hat 2019 seine Rechtsprechung zu den Abzugsbeschränkungen für Geldstrafen konkretisiert. Dieses Urteil soll zum Anlass genommen werden, um die Buchungspraxis für Geldbußen, Geldstrafen und Verwarnungsgelder näher zu erläutern.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Nicht abziehbare Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Hierbei ist eine betriebliche Veranlassung gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Betriebsausgaben sind jedoch nicht immer abziehbar. So sieht der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 EStG eine Reihe besonderer Abzugsverbote vor. Hierzu gehört auch das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG.
Nach dem Handelsrecht wirken sich die nicht abziehbaren Ausgaben aber weiterhin gewinnmindernd aus.
II. Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG sind von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen der Europäischen Union festgesetzte Geldbußen, Ordnun...