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Umsatzsteuer | Angaben zu Konsignationslagern in der Zusammenfassenden Meldung
Das zu den Angaben zu Konsignationslagern in der Zusammenfassenden Meldung Stellung genommen.
Durch das JStG 2019 wurde § 18a UStG zum geändert und Art. 262 Abs. 2 MwStSystRL in nationales Recht umgesetzt. Entsprechend sind für Meldezeiträume nach dem in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) auch Angaben zu Lieferungen von [i]Wenning, Zusammenfassende Meldung, infoCenter, NWB IAAAB-05703 Gegenständen, die im Rahmen eines Konsignationslagers (§ 6b UStG) in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt oder befördert werden und der Abnehmer der Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung feststeht, zu machen.