Absenkung des Steuersatzes für die Beförderung von Personen im Schienenbahnfernverkehr ab ; Vorsteuerabzug in Übergangsfällen
USt-Kurzinformation
Bezug: BStBl 2020 I S. 197
Das BMF hat mit u.a. geregelt, dass es bei Fahrausweisen für nach dem erbrachte Beförderungsleistungen, die vor dem unter Ausweis des Regelsteuersatzes verkauft wurden, aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird, wenn das Schienenbahnverkehrsunternehmen in den Fahrausweisen und Rechnungen über die Beförderungsleistungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt.
Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Bahnkunden wird aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen Rechnungen oder Fahrausweisen auch für die nach dem seitens des Schienenbahnverkehrsunternehmens erbrachte Beförderungsleistung ein Vorsteuerabzug in Höhe des Regelsteuersatzes gewährt (Rn. 19).
Voraussetzungen:
Die Rechnungen, mit denen über die nach dem erbrachte Beförderungsleistung abgerechnet wurde, dürfen nicht berichtigt worden sein.
Es darf insoweit keine Preisanpassung anlässlich der Steuersatzsenkung seitens des Schienenbahnverkehrsunternehmens gegenüber dem Bahnkunden erfolgt sein.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. -
VI 358-S 7244-048
Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 390 Nr. 8
UR 2020 S. 364 Nr. 9
UAAAH-44059