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Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I und II
BFH verneint Gewerbesteuerpflicht in bestimmten Fällen
[i]Kusch, Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (§§ 20–23 UmwStG), Grundlagen, NWB RAAAG-35299 Der I. Senat des BFH hat sich in zwei Entscheidungen mit der Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I und II auseinandergesetzt (, NWB WAAAH-43205, I R 26/18, NWB GAAAH-43206). In beiden Fällen hatte jeweils eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft eingebracht. Die Einbringungen waren zu Buchwerten erfolgt, anschließend kam es jedoch zu Veräußerungen innerhalb der Sperrfrist, die zu versteuernde Einbringungsgewinne I und II auslösten. Mit den Entscheidungen hat der BFH klargestellt, dass die jeweiligen Einbringungsgewinne nicht der Gewerbesteuer unterliegen, sofern die zugrundeliegenden Einbringungen zum gemeinen Wert ebenfalls nicht der Gewerbesteuer unterlegen hätten.
I. Keine Gewerbesteuer auf Veräußerungen eines Mitunternehmeranteils
[i]Gewerbesteuerliche Einschränkung des § 7 Satz 2 letzter Halbsatz GewStG wirkt auch auf den EinbringungsgewinnUm die Entscheidungen des BFH einzuordnen, ist auf § 7 Satz 2 letzter Halbsatz GewStG zurückzugreifen. Demnach gehört der Gewinn aus der Veräußerung oder der Aufgabe eines Mitunternehmeranteils nicht zum Gewerbeertrag, sofern dieser Gewinn auf eine natürliche Person entfällt. In beiden Ausgangsfällen waren es natürliche Personen, die jeweils ihren Mitunternehme...