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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 338/19 EFG 2020 S. 46 Nr. 1

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3, EStG § 22 Nr. 2, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 19 Abs. 1

Bei Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf ist auch der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei

Leitsatz

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb der selbst genutzten Wohnung entfällt und für das – für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer genutzte – häusliche Arbeitszimmer zuvor Werbungskosten geltend gemacht worden sind (Anschluss an , EFG 2018 S. 1256 sowie ; gegen , EFG 2004 S. 45).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 6 Nr. 8
DStRE 2020 S. 396 Nr. 7
EFG 2020 S. 46 Nr. 1
EStB 2020 S. 187 Nr. 5
KÖSDI 2020 S. 21889 Nr. 9
NWB-EV 2021 S. 60 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2020 S. 2880
EAAAH-43960

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.07.2019 - 5 K 338/19

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