Bei Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf ist auch der auf ein
häusliches Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei
Leitsatz
Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung veräußert, ist der Veräußerungsgewinn
auch insoweit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb der
selbst genutzten Wohnung entfällt und für das – für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer genutzte – häusliche Arbeitszimmer zuvor
Werbungskosten geltend gemacht worden sind (Anschluss an , EFG 2018 S. 1256 sowie
; gegen , EFG 2004 S. 45).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 8 DStRE 2020 S. 396 Nr. 7 EFG 2020 S. 46 Nr. 1 EStB 2020 S. 187 Nr. 5 KÖSDI 2020 S. 21889 Nr. 9 NWB-EV 2021 S. 60 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2020 S. 2880 EAAAH-43960
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.07.2019 - 5 K 338/19
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