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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 376/18 EFG 2019 S. 1304 Nr. 15

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

Wiederauffüllung der durch den Versorgungsausgleich gekürzten Rentenanwartschaft führt zu Sonderausgaben

Leitsatz

1. Zwar handelt es sich bei Zahlungen zur Wiederauffüllung der durch den Versorgungsausgleich gekürzten Rentenanwartschaft ihrer Rechtsnatur nach um Erwerbsaufwendungen.

2. Dennoch können solche Zahlungen nicht sofort als vorweggenommene Werbungskosten in Höhe des im Jahr des Rentenbeginns maßgebenden Prozentsatzes als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften berücksichtigt werden.

3. Da der Gesetzgeber Altersvorsorgeaufwendungen – ungeachtet der vollen Versteuerung der späteren Leistungen – den Sonderausgaben in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zugewiesen hat, handelt es sich vielmehr um einen dem Sonderausgabenabzug unterliegenden Beitrag.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1304 Nr. 15
EStB 2020 S. 33 Nr. 1
ErbStB 2020 S. 128 Nr. 5
KÖSDI 2019 S. 21386 Nr. 9
HAAAH-43959

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.02.2019 - 9 K 376/18

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