Frage der Steuerbefreiung von medizinischen Leistungen einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychatrie
Leitsatz
1. Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass das Leistungsangebot und -spektrum der Stpfl. den von Krankenhäusern in
öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht. Die
Stpfl. bietet eine kinder- und jugendpsychatrische Akut- und Vollversorgung an. Auch die erbrachten psychotherapeutischen
Leistungen im Rahmen von Krankenhausbehandlungen, die von jedem, gleich ob gesetzlich, privat oder nicht versichert, in Anspruch
genommen werden können, dienen einem Gemeinwohlinteresse.
2. Die Stpfl. kann sich in den Streitjahren für die Inanspruchnahme der begehrten Steuerbefreiung grds. unmittelbar auf Unionsrecht
berufen, da die nationale Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG aufgrund des enthaltenen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalts
nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht.
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