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FG Köln Urteil v. - 10 K 2842/17 EFG 2020 S. 474 Nr. 6

Gesetze: KStG 1999 § 27 Abs 3 Satz 2; KStG 1999 § 34 Abs 10a Satz 1 Nr 1; KStG 1999 § 34 Abs 10a Satz 1 Nr 2; KStG 1999 § 27 Abs 3 Satz 1

Körperschaftsteuer

Vorliegen eines den gesellschaftsvertraglichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses, Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

Leitsatz

Beruht eine im Jahr 2001 erfolgte Gewinnausschüttung nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses für das Jahr 2000, ist keine Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 1 KStG 1999 in der bis zum gültigen Fassung nach Maßgabe des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1999 herzustellen. Es ist dann vielmehr eine „andere Ausschüttung” i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1999 im Jahr 2001 gegeben, für die aufgrund des Systemwechsels das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung kommt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 474 Nr. 6
GmbH-StB 2020 S. 223 Nr. 7
EAAAH-43947

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FG Köln, Urteil v. 11.04.2019 - 10 K 2842/17

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