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Zur Masse gezogene Einkommensteuer
Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist nur dann ein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrags (vgl. § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO), wenn die Steuern tatsächlich und für den Schuldner unvermeidlich abgeführt werden. Andernfalls würde das FA auf Kosten der Masse befriedigt und dadurch entgegen § 1, § 38 InsO ungerechtfertigt bevorzugt ( NWB EAAAH-32798).
Der Schuldner hat nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch, die zur Insolvenzmasse gezogenen Beträge soweit zu reduzieren, dass die Einkommensteuer zuzüglich Nebenleistungen der Jahre 2012 bis 2014 aus dem sich danach ergebenden insolvenzfreien Vermögen beglichen werden könnte. Das FA hatte als Einkünfte des Schuldners dessen Arbeitseinkommen und Gewinnanteile als K...