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NWB Nr. 3 vom Seite 231 Fach 28 Seite 789

Rechtsfragen um den Führerschein

von Regierungsdirektor Günter Haurand, Bielefeld

Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug (Kfz) führen will, bedarf grundsätzlich einer sog. Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 1 StVG). Ausgenommen gem. § 4 Abs. 1 FeV sind z. B. Mofas, motorisierte Krankenfahrstühle oder landwirtschaftliche Arbeits- und Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h. Für Mofas und Krankenfahrstühle gibt es allerdings Sonderbestimmungen, die eine Prüfung vorsehen (§ 5 FeV). Auch soweit eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt das Mindestalter für das Führen von Kfz 15 Jahre (§ 10 Abs. 3 FeV).

Die Fahrerlaubnis wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 68 StVZO) unter bestimmten Voraussetzungen erteilt, insbesondere wenn die erforderliche Eignung des Bewerbers vorliegt. Der Begriff ”Führerschein” ist eigentlich von der Erlaubnis zu trennen und bezeichnet (nur) den amtlichen Ausweis über die erteilte Fahrerlaubnis. Der Führerschein ist somit ein Dokument, das mitzuführen ist, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr geführt wird; auf Verlangen ist er zuständigen Personen - insbesondere der Polizei - zur Prüfung auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FeV).

Eine Fülle von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften ...BGBl 1998 I S. 747BGBl 1998 I S. 2214

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