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Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugabstellplätzen
Änderung der Rechtsauffassung?
[i]Thüringer FG, Urteil v. 27.6.2019 - 3 K 246/19, NWB FAAAH-41219 Die Vermietung von Fahrzeugabstellplätzen unterliegt nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG der Umsatzsteuer. Eine Steuerbefreiung kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung nur in Betracht, wenn die Überlassung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen als Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung beurteilt werden kann. Demgegenüber hat das (NWB FAAAH-41219) in einem solchen Fall eine eigenständige Leistung angenommen. Der Beitrag stellt die umsatzsteuerliche Behandlung der Parkplatzüberlassung nach bisheriger Auffassung sowie nach dem aktuellen Urteil des Thüringer FG dar und gibt einen Ausblick auf die mit einer möglichen Änderung der BFH-Rechtsprechung einhergehenden Folgen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: V R 41/19).
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Überlassung von Parkplätzen
1. Allgemeines
[i]Vermietung von Parkplätzen ist umsatzsteuerpflichtigDie Überlassung von Fahrzeugabstellplätzen unterliegt gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG der Umsatzsteuer. Die bauliche oder technische Gestaltung ist ohne Bedeutung (z. B. Befestigung, Begrenzung, Überdachung). Die Stellplätze können sich sowohl im Freien (z. B. Parkplatz, Parkbucht, Bootsliegeplatz) als auch in einem Gebäude befinden (z. B. Tiefgaragenplatz, Einzelgarage, Boots- und Flugzeughallen). Die Vorschrift des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. l i. V. mit Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL.
[i]Vermietungsdauer ist unbeachtlichFür die Frage der Steuerbefreiung ist die Dauer der Vermietung ohne Belang. Ebenso ist unbeachtlich, ob der Mieter den Stellplatz tatsächlich selbst nutzt. Maßgeblich ist schlussendlich nur die Endnutzung als Fahrzeugabstellplatz. S. 763
Eigentümer E verpachtet sein Parkplatzgelände an B, der die einzelnen Parkplätze an Privatpersonen zum Abstellen ihrer Wohnmobile weiterverpachtet. Die Verpachtung von E an B sowie von B an die Privatpersonen unterliegt jeweils der Umsatzsteuer.