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Grunderwerbsteuer | Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG nicht nur für Unternehmer i. S. des § 2 UStG
§ 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i. S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Das herrschende Unternehmen muss nicht Unternehmer i. S. des UStG sein (Bezug: § 6a, § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG).
Die Nichterhebung der Steuer gem. § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG setzt nach dem Wortlaut des § 6a Satz 3 GrEStG voraus, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Der Begriff des Unternehmens ist in § 6a GrEStG nicht definiert. Deswegen hat der BFH im Urteilsfall mit Beschluss vom - II R 63/14 NWB XAAAF-18909 (BStBl 2016 II S. 170) das BMF zum Verfahrensbeitritt und zu einer Stellungnahme zu der Frage aufgefordert, ob die Anwendung des § 6a GrEStG voraussetzt, dass der...BStBl 2012 I S. 662