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Grunderwerbsteuer | Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei Verschmelzung zwischen von einem herrschenden Unternehmen abhängigen Gesellschaften
(1) § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i. S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. (2) Bei der Verschmelzung einer von einem herrschenden Unternehmen abhängigen Gesellschaft auf eine andere abhängige Gesellschaft muss das herrschende Unternehmen fünf Jahre vor der Verschmelzung zu S. 201mindestens 95 % an beiden abhängigen Gesellschaften ununterbrochen beteiligt gewesen sein (Vorbehaltensfrist; Bezug: § 6a, § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG).
Der BFH lässt eine Anwendung der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG also nicht nur bei einer Verschmelzung eines abhängigen Unternehmens auf ein herrschendes Unternehmen (vgl. dazu die Urteile II R 18/19 NWB XAAAH-42104, II R 62/14 NWB NAAAF-18908 sowie II R 20/19 NWB RAAAH-42106, II R 53/15 NWB RAAAH-42106), sondern auch z. B. bei Verschmelzungen zwischen abhängigen Konzerngesellschaften...