Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Unterbrechung des Verfahrens
Gesetze: § 240 S 1 ZPO, § 249 Abs 3 ZPO, § 544 Abs 2 ZPO
Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 6 U 242/12vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 12 O 4144/11
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Mitteilung der Beklagten, dass über das Vermögen des Klägers durch Beschluss vom das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn anzunehmen sein sollte, dass das Beschwerdeverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen wurde. Denn da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (, ZinsO 2019, 385 Rn. 5 mwN). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief bis zum , innerhalb derer die Beschwerde von der Beklagten auch begründet wurde. Das Insolvenzverfahren ist erst am eröffnet worden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 154.000 €
Drescher
Wöstmann
Sunder
Bernau
von Selle
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:031219BIIZR344.17.0
Fundstelle(n):
IAAAH-43522