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Insolvenzschuldner: Restschuldbefreiung und Besteuerungszeitpunkt bei Betriebsaufgabe
Insolvenzschuldner, die natürliche Personen sind, können im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Restschuldbefreiung i. S. der §§ 286 ff. InsO stellen, um nach Ablauf der Wohlverhaltensphase die Befreiung von bisher nicht erfüllten Verbindlichkeiten zu erlangen (sog. Restschuldbefreiung). Der aufgrund einer Restschuldbefreiung durch den Wegfall von betrieblichen Verbindlichkeiten entstehende Gewinn ist grundsätzlich erst im VZ der Erteilung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen ( NWB HAAAD-34808, BStBl 2010 I S. 18).
Wurde der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben, liegt dagegen ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor. Der durch den Wegfall der Verbindlichkeiten entstehende Gewinn ist (rückwirkend) bei der Berechnung des Aufgabegewinns zu berücksichtigen.
Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung ist bei Aufgabe des Betriebs nach Insolvenzeröffnung der durch die Restschuldbefreiung Insolvenzeröffnung entstehende Gewinn im Jahr der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen.
Dagegen hat das , F, AO NWB HAAAH-32369 entschieden, dass auch bei Aufgabe des Betriebs nach ...