Zu § 16 ErbStG
H E 16
Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht
E und F sind verheiratet und leben beide seit 20 Jahren in Spanien. Im Jahr 2017 hat E seiner Frau ein Familienheim in Spanien geschenkt. Das Grundstück hat einen Wert von 200 000 EUR.
Im Jahr 2018 stirbt E und hinterlässt F ein Grundstück in Spanien im Wert von 400 000 EUR sowie ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück in Deutschland im Wert von 800 000 EUR.
Erwerb 2017
Der Erwerb unterliegt in Deutschland nicht der Steuerpflicht, da es sich nicht um einen Fall der unbeschränkten Steuerpflicht handelt und auch kein Inlandsvermögen im Sinne von § 121 BewG vorliegt.
Erwerb 2018
Der Erwerb des inländischen Grundstücks unterliegt in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG, da es sich um Inlandsvermögen im Sinne von § 121 BewG handelt.
Ermittlung des Kürzungsbetrags nach § 16 Absatz 2 ErbStG
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Nicht beschränkt steuerpflichtiges Vermögen (10
Jahreszeitraum) x Freibetrag § 16 Absatz 1 ErbStG/Gesamter Vermögensanfall (10 Jahreszeitraum) | ||
600 000 EUR x 500 000 EUR :
1 400 000 EUR = 214 285 EUR (Kürzungsbetrag) | ||
Grundstück (Inland) | 800 000 EUR | |
Steuerbefreiung nach
§ 13d ErbStG | 80 000 EUR | |
Vermögensanfall (beschränkte
Steuerpflicht) | 720 000 EUR | |
Erbfallkostenpauschale | ./. 10
300 EUR | |
Persönlicher Freibetrag
(§ 16 Absatz 1
ErbStG) | 500 000 EUR | |
Persönlicher Freibetrag
(Kürzungsbetrag) | ./. 214 285 EUR | |
Persönlicher Freibetrag
(abzugsfähiger Teil) | 285 715 EUR | |
Steuerpflichtiger Erwerb
(abgerundet) | ./. 285 715 EUR | |
Steuersatz 15% | 423 900 EUR | |
Steuer | 63 585 EUR |
Bei der Kürzung des Freibetrags nach § 16 Absatz 2 ErbStG bleibt unberücksichtigt, dass das im Jahr 2017 geschenkte Familienheim in Spanien nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG steuerfrei wäre, wenn es sich um einen Fall der unbeschränkten Steuerpflicht handeln würde. Auch die für das zu Wohnzwecken vermietete Grundstück vom Erwerb 2018 gewährte Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG bleibt bei der Kürzung des Freibetrags unberücksichtigt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478