Zu § 13b ErbStG
H E 13b.5
Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
Wird ein Einzelunternehmen mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 EStG oder § 18 Absatz 4 EStG mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, bestimmt sich der Umfang des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens nach § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG wie folgt:
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Zum Vermögen
des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören | begünstigungsfähiges/nicht begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen |
Betriebsstätte im Inland | begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1) |
Betriebsstätte in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums | begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1) |
Betriebsstätte in einem
Drittstaat | nicht begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 2 und 3) |
Beteiligung an einer
Personengesellschaft im Inland | begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1), auch soweit die
Personengesellschaft eine Betriebsstätte in einem Drittstaat unterhält |
Beteiligung an einer
Personengesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1), auch soweit die
Personengesellschaft eine Betriebsstätte in einem Drittstaat unterhält |
Beteiligung an einer
Personengesellschaft in einem Drittstaat | begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 4), auch soweit die
Personengesellschaft eine Betriebsstätte in einem Drittstaat unterhält |
Anteile an einer
Kapitalgesellschaft im Inland | begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1) |
Anteile an einer
Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1) |
Anteile an einer
Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat | begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 4) |
Einräumung obligatorischer Nutzungsrechte an begünstigtem Vermögen
Ein erworbenes Nutzungsrecht an Betriebsvermögen kann begünstigungsfähiges Betriebsvermögen i. S. d. § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG darstellen (> R B 97.3; R E 13b.30)
Europäischer Wirtschaftsraum
Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an.
Hinterbliebenenbezüge bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft
> H E 3.5
Quotaler Nießbrauch bei Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft
> , BStBl II S. 635
Schenkung von Betriebsvermögen unter freiem Widerrufsvorbehalt
Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft unter freiem Widerrufsvorbehalt geschenkt, wird nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts der Beschenkte wegen des Widerrufsvorbehalts nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft (> , BStBl II S. 877). Der Beschenkte erwirbt kein Betriebsvermögen, so dass §§ 13a, 13c oder 28a ErbStG nicht anwendbar sind. Schenkungsteuerrechtlich ist trotz des Widerrufsvorbehalts eine freigebige Zuwendung als ausgeführt anzusehen (> , BStBl II S. 1034. Gegenstand der Zuwendung ist ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 10 Absatz 1 Satz 4 ErbStG). Entsprechendes gilt, wenn eine Beteiligung an einer Personengesellschaft geschenkt wird, an der sich der Schenker den Nießbrauch vorbehält, und sofern der Bedachte dabei nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft wird (> , BStBl 1995 II S. 241 m. w. N.).
Zurückbehalten wesentlicher Betriebsgrundlagen
Überträgt ein Schenker durch Schenkung unter Lebenden sein Einzelunternehmen, behält aber das Grundstück, auf dem der Betrieb ausgeübt wurde und weiter ausgeübt wird, zurück bei gleichzeitiger Verpachtung an den Beschenkten, ist dessen Erwerb nicht begünstigt, weil er das Betriebsvermögen nicht "beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs" erworben hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478