ErbStH H E 13b.29 (Zu § 13b ErbStG)

Zu § 13b ErbStG

H E 13b.29

Forderung/Schulden über mehrere Stufen im Verbund

Beispiel 1:

Die M-GmbH hält jeweils alle Anteile an der T1-GmbH und der T2-GmbH. Die T2-GmbH hält alle Anteile an der E-GmbH. Die M-GmbH hat eine Forderung gegenüber der E-GmbH. Die Forderung der M-GmbH ist nicht in die Ermittlung der Finanzmittel einzubeziehen, weil die Forderung nach § 13b Absatz 9 Satz 3 ErbStG nicht anzusetzen ist. Die Schuld der E-GmbH ist nicht in die Feststellung der Schulden einzubeziehen, weil sie nach § 13b Absatz 9 Satz 3 ErbStG nicht anzusetzen ist.

Beispiel 2:

> Verbundvermögensaufstellung

Junge Finanzmittel im Verbund

R E 13b.29 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 ErbStR beschreibt den Fall mehrerer zeitlich hintereinander erfolgter Einlagen von Finanzmitteln in nachgelagerte Beteiligungsgesellschaften (Einlage von einer Muttergesellschaft in eine Tochtergesellschaft und anschließend von der Tochtergesellschaft in die Enkelgesellschaft usw.). Soweit diese Einlagen zu einer mehrfachen Erfassung von jungen Finanzmitteln führen, sind die jungen Finanzmittel auf der Ebene der Muttergesellschaft um den Betrag der mehrfach erfassten jungen Finanzmittel zu kürzen.

Beispiel:

A ist zu 100 % an der M GmbH (Muttergesellschaft) beteiligt. Die M GmbH hält 100 % der Anteile an der T GmbH (Tochtergesellschaft). Die T GmbH hält 100 % der Anteile an der E GmbH (Enkelgesellschaft). Die M GmbH legt 100 EUR in die T GmbH ein, im Anschluss legt die T GmbH 100 EUR in die E GmbH ein.


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junge Finanzmittel


EUR
M GmbH
300
0
T GmbH
500
100
E GmbH
500
100

Ablauf des Feststellungsverfahrens:


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E GmbH
 
 
Finanzmittel
 
eigene
500 EUR
500 EUR
 
 
junge Finanzmittel
eigene
100 EUR
100 EUR
T GmbH
 
 
Finanzmittel
 
eigene
500 EUR
E GmbH
500 EUR x 100 %
 
 
1 000 EUR
junge Finanzmittel
 
eigene
100 EUR
 
E GmbH
100 EUR x 100 %
 
200 EUR
M GmbH
 
Finanzmittel
eigene
300 EUR
 
T GmbH
1 000 EUR
 
1 300 EUR
junge Finanzmittel
 
eigene
0 EUR
T GmbH
200 EUR
 
 
200 EUR
Kürzungsbetrag (Mehrfach erfasste junge Finanzmittel)
100 EUR
Festzustellende junge Finanzmittel (Begrenzung R E 13b.29 Absatz 3 Satz 5 ErbStR)
100 EUR

Die hintereinander erfolgten Einlagen von M nach T (i. H. v. 100 EUR) und von T nach E (von den 100 EUR i. H. v. 100 EUR) führen zu einer Begrenzung der jungen Finanzmittel auf 100 EUR, da sich die hintereinander erfolgten Einlagen von Finanzmitteln in der Beteiligungsstruktur nur einmal auswirken.

Junges Verwaltungsvermögen im Verbund

Beispiel 1:

Die M-GmbH hält jeweils alle Anteile an der T1-GmbH und der T2-GmbH. Die T1-GmbH veräußert ein seit vielen Jahren zum Betriebsvermögen gehörendes und Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück an die T2-GmbH. Das Grundstück bildet bei der T2-GmbH junges Verwaltungsvermögen.

Beispiel 2:

Die T2-GmbH hält alle Anteile an der neu gegründeten E-GmbH. Die T1-GmbH veräußert ein Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung an die E-GmbH. Das Grundstück bildet bei der E-GmbH junges Verwaltungsvermögen.

Beispiel 3:

Die M-GmbH hält jeweils alle Anteile an der T1-GmbH. Sie legt ein ihr gehörendes, an einen Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück in das Betriebsvermögen der T1-GmbH ein. Das Grundstück gehört bei der T1-GmbH zum jungen Verwaltungsvermögen.

Verbundvermögensaufstellung

Beispiel 1:

A ist zu 100 % an der A GmbH & Co. KG beteiligt. Die A GmbH & Co. KG hält 100 % der Anteile an der B GmbH und 60 % der Anteile an der C AG. Die C AG ist zu 50 % an der D OHG beteiligt. Alle Gesellschaften haben ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland.

Im Sonderbetriebsvermögen des A befindet sich ein Darlehen gegenüber der A GmbH & Co. KG in Höhe von 1 000 EUR. Die D OHG hat gegenüber der B GmbH eine Forderung in Höhe von 20 000 EUR bzw. die B GmbH gegenüber der D OHG eine Verbindlichkeit in Höhe von 20 000 EUR.


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junges Verwaltungsvermögen

EUR
Davon gegenüber verbundenen Unternehmen

EUR
junge Finanzmittel


EUR
Schulden


EUR
Davon gegenüber verbundenen Unternehmen

EUR
A GmbH & Co. KG
10 000
 
20 000
 
8 000
30 000
 
B GmbH
23 000
2 000
17 500
 
1 000
43 000
20 000
C AG
12 000
2 000
6 000
 
 
12 000
 
D OHG
1 000
 
100 000
20 000
10 000
1 500
 
SBV A
 
 
1 000
 
 
 
 

Ablauf des Feststellungsverfahrens:


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D OHG
 
 
 
 
 
 
 
Verwaltungsvermögen 1 000 EUR × 50 %
 
 
500 EUR
Finanzmittel zunächst
 
100 000 EUR
 
Die Forderung gegenüber der B GmbH stellt eine Forderung gegenüber verbundenen Unternehmen dar. Die A GmbH & Co. KG ist zu 30 % (60 % × 50 %) mittelbar an der D OHG und zu 100 % unmittelbar an der B GmbH beteiligt. Es besteht Beteiligungsidentität im Umfang von 30 %. Der Prozentsatz der Beteiligungsidentität entspricht dem Prozentsatz der mittelbaren Beteiligung. Deshalb ist die Forderung gegenüber der B GmbH in voller Höhe nicht anzusetzen.
 
./. 20 000 EUR
 
gekürzte Finanzmittel
 
80 000 EUR
 
× 50 %
 
 
40 000 EUR
junge Finanzmittel 10 000 EUR × 50 %
 
 
5 000 EUR
Schulden 1 500 EUR × 50 %
 
 
750 EUR
 
 
 
 
C AG
 
 
 
 
 
 
 
Verwaltungsvermögen
 
 
 
eigenes
12 000 EUR
 
 
D OHG
+ 500 EUR
 
 
 
12 500 EUR
× 60 % =
7 500 EUR
 
 
 
 
junges Verwaltungsvermögen
 
 
 
eigenes
2 000 EUR
 
 
D OHG
+ 0 EUR
 
 
 
2 000 EUR
× 60 % =
1 200 EUR
 
 
 
 
Finanzmittel
 
 
 
eigene
6 000 EUR
 
 
D OHG
+ 40 000 EUR
 
 
 
46 000 EUR
× 60 % =
27 600 EUR
 
 
 
 
junge Finanzmittel
 
 
 
eigene
0 EUR
 
 
D OHG
+ 5 000 EUR
 
 
 
5 000 EUR
× 60 % =
3 000 EUR
 
 
 
 
Schulden
 
 
 
eigene
12 000 EUR
 
 
D OHG
+ 750 EUR
 
 
 
12 750 EUR
× 60 % =
7 650 EUR
 
 
 
 
B GmbH
 
 
 
 
 
 
 
Verwaltungsvermögen 23 000 EUR × 100 %
 
 
23 000 EUR
junges Verwaltungsvermögen 2 000 EUR × 100 %
 
 
2 000 EUR
Finanzmittel 17 500 EUR × 100 %
 
 
17 500 EUR
junge Finanzmittel 1 000 EUR × 100 %
 
 
1 000 EUR
 
 
 
 
Schulden zunächst
 
43 000 EUR
 
Die Schuld gegenüber der D OHG stellt eine Verbindlichkeit gegenüber verbundenen Unternehmen dar. Sie ist, soweit Beteiligungsidentität besteht (30 % durchgerechneter Anteil), zu kürzen. Der Prozentsatz der Beteiligungsidentität entspricht dem Prozentsatz der mittelbaren Beteiligung.
 
 
 
20 000 EUR × 30 % =
 
6 000 EUR
 
 
 
37 000 EUR
 
× 100 %
 
 
37 000 EUR
 
 
 
 
A GmbH & Co. KG
 
 
 
 
 
 
 
Verwaltungsvermögen
 
 
 
eigenes
10 000 EUR
 
 
B GmbH
+ 23 000 EUR
 
 
C AG
+ 7 500 EUR
 
 
 
40 500 EUR
 
 
100 %
 
 
40 500 EUR
 
 
 
 
junges Verwaltungsvermögen
 
 
 
eigenes
0 EUR
 
 
B GmbH
+ 2 000 EUR
 
 
C AG
+ 1 200 EUR
 
 
 
3 200 EUR
 
 
100 %
 
 
3 200 EUR
 
 
 
 
Finanzmittel
 
 
 
eigene
20 000 EUR
 
 
B GmbH
+ 17 500 EUR
 
 
C AG
+ 27 600 EUR
 
 
 
65 100 EUR
 
 
 
 
 
 
100 % = Finanzmittel aus dem Gesamthandsvermögen
 
 
65 100 EUR
 
 
 
 
Die miterworbene Forderung des A im SBV ist zusätzlich in Höhe von 1 000 EUR außerhalb der Verbundvermögensaufstellung anzusetzen.
 
 
 
 
 
 
 
junge Finanzmittel
 
 
 
eigene
8 000 EUR
 
 
B GmbH
+ 1 000 EUR
 
 
C AG
+ 3 000 EUR
 
 
 
12 000 EUR
 
 
100 %
 
 
12 000 EUR
 
 
 
 
Schulden
 
 
 
eigene
30 000 EUR
 
 
B GmbH
+ 37 000 EUR
 
 
C AG
+ 7 650 EUR
 
 
 
74 650 EUR
 
 
 
 
 
 
100 % = Schulden aus dem Gesamthandsvermögen
 
 
74 650 EUR

Die Verbindlichkeit gegenüber A in Höhe von 1 000 EUR ist nicht Teil der Verbundvermögensaufstellung und daher nicht vom Ansatz auszuschließen (§ 13b Absatz 9 Satz 3 ErbStG).

Beispiel 2:

Sachverhalt wie in Beispiel 1. Zudem hält die A GmbH & Co. KG noch 10 % der Anteile an der Z GmbH. Die Anteile haben einen Wert von 16 500 EUR. Die Z GmbH hat Finanzmittel in Höhe von 25 000 EUR.

Da die A GmbH & Co. KG nicht zu mehr als 25 % an der Z GmbH beteiligt ist, gehören die Anteile an der Z GmbH im vollen Umfang zum Verwaltungsvermögen der A GmbH & Co. KG (§ 13b Absatz 4 Nummer 2 ErbStG).

A GmbH & Co. KG


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Verwaltungsvermögen
 
 
eigenes
10 000 EUR
 
Anteil an der Z GmbH
+ 16 500 EUR
 
B GmbH
+ 23 000 EUR
 
C AG
+ 7 500 EUR
 
 
57 000 EUR
 
100 %
 
57 000 EUR

Hinsichtlich des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden ergeben sich bei der A GmbH & Co. KG keine Änderungen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478