Zu § 13a ErbStG
H E 13a.8 (2)
Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen
Die natürliche Person A betreibt ein Gewerbe in Form eines Einzelunternehmens. Im Betriebsvermögen dieses Einzelunternehmens befinden sich 100 % der Anteile an der A-GmbH. Die A-GmbH hält 30 % der Anteile an der B-GmbH. Zusätzlich ist die A-GmbH zu 10 % an der C-OHG beteiligt.
Die Lohnsummen betragen im Einzelunternehmen und in der A-GmbH jeweils 0 EUR, in der B-GmbH 200 000 EUR und in der C-OHG 300 000 EUR.
A überträgt sein Einzelunternehmen unentgeltlich auf S.
Die Betriebsfinanzämter stellen folgende Ausgangslohnsummen fest:
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B-GmbH | 200 000 EUR |
C-OHG | 300 000 EUR |
A-GmbH | 90 000 EUR |
(= 200 000 EUR x 30 % + 300
000 EUR x 10 %) | |
A-Einzelunternehmen | 90 000 EUR |
(= 90 000 EUR x 100 %). |
Die Mindestlohnsumme beträgt demnach 360 000 EUR (= 90 000 EUR x 400 %).
Sechs Monate nach der Übertragung bringt S das Einzelunternehmen gegen Gewährung von neuen Anteilen in eine neu geschaffene Holding (H-GmbH) ein. Mitgesellschafter T bringt seine 40%-Beteiligung an der D-KG ein. Nach der Einbringung ist S an der H-GmbH entsprechend dem Verhältnis der eingebrachten Vermögenswerte zu 20 % beteiligt.
Die jährliche Lohnsumme beträgt:
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A-GmbH | 0 EUR |
B-GmbH | 50 000
EUR |
C-OHG | 100 000
EUR |
D-KG | 500 000
EUR |
H-GmbH | 0 EUR |
Aus Vereinfachungsgründen wird angenommen, dass die jährlichen Lohnsummen gleichmäßig während des Lohnsummenzeitraums anfallen.
Lösung:
Die Lohnsumme der D-KG ist anzusetzen, da die Beteiligung an der H-GmbH an die Stelle des Einzelunternehmens getreten ist. Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen beträgt:
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B-GmbH | 50 000 EUR x 5
= 100 000 EUR |
C-OHG | 100 000 EUR x
5 = 500 000 EUR |
D-KG | 500 000 EUR x
5 = 2 500 000 EUR |
Durch die Umwandlung bleibt der Lohnsummenzeitraum von 5 Jahren unverändert.
Die Betriebsfinanzämter stellen die Summen der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen wie folgt fest:
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B-GmbH | 250 000 EUR | |
C-OHG | 500 000 EUR | |
D-KG | 2 500 000 EUR | |
A-GmbH | 125 000 EUR | |
= 250 000 EUR x 30 % + 500
000 EUR x 10 % | ||
H-GmbH | 202 500 EUR | |
Es ist ohne Bedeutung, dass
S an der H-GmbH nicht zu mehr als 25 % beteiligt ist, weil die nach
§ 13a
Absatz 3 Satz 12 ErbStG vorgesehene
Mindestbeteiligungsgrenze sich nicht auf inmittelbar von natürlichen Personen
gehaltene Beteiligungen bezieht und die H-GmbH an die Stelle des
Einzelunternehmens getreten ist. | ||
In Bezug auf die
A-GmbH (ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis zum Ende des Zeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre) 112 500 EUR = 125 000 EUR : 5 Jahre x 4,5 Jahre x 100 % | ||
In Bezug auf die
D-KG (ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis zum Ende des Zeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre) 900 000 EUR = 2 500 000 EUR : 5 Jahre x 4,5 Jahre x 40 % Aufgrund der Umstrukturierung erfolgt eine Begrenzung der Lohnsumme auf den Umfang der Beteiligungsquote des S an der H-GmbH in Höhe von 20 %. = (112 500 EUR + 900 000 EUR) x 20 % | ||
A-Einzelunternehmen | 12 500 EUR | |
In Bezug auf die
A-GmbH (bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung = 6 Monate = 0,5 Jahre) 12 500 EUR = 125 000 EUR : 5 Jahre x 0,5 Jahre x 100 % |
Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen von 215 000 EUR (12 500 EUR für A-Einzelunternehmen + 202 500 EUR für H-GmbH) erreicht nicht die Mindestlohnsumme von 360 000 EUR.
Abwandlung:
Die jährliche Lohnsumme beträgt:
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A-GmbH | 0 EUR |
B-GmbH | 200 000
EUR |
C-OHG | 300 000
EUR |
D-KG | 0 EUR |
H-GmbH | 0 EUR |
Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen beträgt:
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B-GmbH | 200 000 EUR x
5 = 1 000 000 EU |
C-OHG | 300 000 EUR x
5 = 1 500 000 EU |
D-KG | 0 EUR x 5 = 0
EUR |
Durch die Umwandlung bleibt der Lohnsummenzeitraum von 5 Jahren unverändert.
Die Betriebsfinanzämter stellen die Summen der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen wie folgt fest:
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B-GmbH | 1 000 000 EUR | |
C-OHG | 1 500 000 EUR | |
D-KG | 0 EUR | |
A-GmbH | 450 000 EUR | |
= 1 000 000 EUR x 30 % +
1 500 000 EUR x 10 % | ||
H-GmbH | 81 500 EUR | |
In Bezug auf die
A-GmbH (ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis zum Ende des Zeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre) 405 000 EUR = 450 000 EUR : 5 Jahre x 4,5 Jahre x 100 % | ||
In Bezug auf die
D-KG (ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis zum Ende des Zeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre) 0 EUR = 0 EUR : 5 Jahre x 4,5 Jahre x 40 % = (405 000 EUR + 0 EUR) x 20 % | ||
A-Einzelunternehmen | 45 000 EUR | |
In Bezug auf die
A-GmbH (bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung = 6 Monate = 0,5 Jahre) 45 000 EUR = 450 000 EUR : 5 Jahre x 0,5 Jahre x 100 % |
Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen von 126 000 EUR (45 000 EUR für A-Einzelunternehmen + 81 000 EUR für H-GmbH) erreicht nicht die Mindestlohnsumme von 360 000 EUR.
Fundstelle(n):
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BAAAH-43478