Zu § 13a ErbStG
H E 13a.7 (2)
Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme bei Übertragung begünstigten Betriebsvermögens
Wird ein Einzelunternehmen mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 EStG oder § 18 Absatz 4 EStG mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, sind bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme folgende Beschäftigte bzw. Löhne und Gehälter zu berücksichtigen:
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Zum Vermögen
des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören | Einbeziehung
der Beschäftigten sowie der Löhne und Gehälter |
Betriebsstätte im Inland
| Die Beschäftigten sowie die
Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13a Absatz 3
Satz 1 ErbStG). |
Betriebsstätte in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums | Die Beschäftigten sowie die
Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13a Absatz 3
Satz 1 ErbStG). |
Betriebsstätte in einem
Drittstaat | Da es sich nicht um
begünstigungsfähiges Betriebsvermögen handelt (> Abschnitt 13b.5 Absatz 4
Satz 2 und 3) bleiben die in der Drittlandsbetriebsstätte beschäftigten
Arbeitnehmer und die gezahlten Löhne und Gehälter unberücksichtigt. |
Beteiligung an einer
Personengesellschaft im Inland | Die Beschäftigten der
Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind
unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13a Absatz 3
Satz 11 ErbStG, > Abschnitt 13a.7 Absatz 2). |
Beteiligung an einer
Personengesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | Die Beschäftigten der
Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind
unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13a Absatz 3
Satz 11 ErbStG, > Abschnitt 13a.7 Absatz 2). |
Beteiligung an einer
Personengesellschaft in einem Drittstaat | Die Beteiligung ist zwar Teil
des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens (> Abschnitt 13b.5 Absatz 4
Satz 1 und 4). Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Gesellschaft
jedoch in einem Drittstaat befindet, sind ihre Beschäftigten und die von ihr
gezahlten Löhne und Gehälter nicht mit einzubeziehen (§ 13a Absatz 3
Satz 11 ErbStG). |
Anteile an einer
Kapitalgesellschaft im Inland | Die Beschäftigten der
Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig
einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare
Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht (§ 13a Absatz 3 Satz 12 i. V. m.
Satz 11 ErbStG, > Abschnitt 13a.7
Absatz 3). |
Anteile an einer
Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | Die Beschäftigten der
Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig
einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare
Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht (§ 13a Absatz 3 Satz 12 i. V. m.
Satz 11 ErbStG, > Abschnitt 13a.7
Absatz 3). |
Anteile an einer
Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat | Die Beteiligung ist zwar Teil
des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens (> Abschnitt 13b.5 Absatz 4
Satz 4). Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Gesellschaft jedoch in
einem Drittstaat befindet, sind ihre Beschäftigten und die von ihr gezahlten
Löhne und Gehälter nicht mit einzubeziehen (§ 13a Absatz 3 Satz 12 i. V. m.
Satz 11 ErbStG). |
Erblasser E war zu 50 % an der E & A OHG mit Sitz in Deutschland beteiligt. Alleinerbin ist seine Tochter T.
Die E & A OHG hatte beim Tod des E 50 Beschäftigte. Sie zahlte in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor dem Tod des E durchschnittlich 1 500 000 EUR an Löhnen und Gehältern. Von den 50 Beschäftigten waren am Stichtag fünf in einer Betriebstätte in Belgien (durchschnittliche Lohnsumme 150 000 EUR) und zehn in einer Betriebstätte in der Ukraine (durchschnittliche Lohnsumme 200 000 EUR) tätig.
Die E & A OHG war zu 20 % an einer Personengesellschaft mit Sitz in Ungarn beteiligt. Die durchschnittliche Lohnsumme dieser Gesellschaft beträgt 550 000 EUR und die Anzahl der Beschäftigten am Stichtag 15. Zudem hielt die E & A OHG eine Beteiligung von 30 % an einer Personengesellschaft in Japan. Die durchschnittliche Lohnsumme dieser Gesellschaft beträgt 700 000 EUR und die Anzahl der Beschäftigten am Stichtag 21. Die E & A OHG hielt 23 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland (durchschnittliche Lohnsumme 900 000 EUR, Anzahl der Beschäftigten 30), 30 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Frankreich (durchschnittliche Lohnsumme 1 000 000 EUR, Anzahl der Beschäftigten 30) und 40 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Indien (durchschnittliche Lohnsumme 800 000 EUR, Zahl der Beschäftigten 280).
Die Anzahl der Beschäftigten und die Ausgangslohnsumme sind wie folgt zu ermitteln:
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Zahl der
anzusetzenden Beschäftigten | Ausgangslohnsumme | |
E & A OHG einschl.
Betriebsstätten | 50 | 1 500 000 EUR |
Betriebsstätte in
Ukraine | ./. 10 | ./. 200 000 EUR |
Zwischenwert | 40 | 1 300 000 EUR |
Beteiligung an
Personengesellschaft in Ungarn (20 %) | 3 | 110 000 EUR |
Beteiligung an
Personengesellschaft in Japan (30 %) | 0 | 0 EUR |
Anteile an
Kapitalgesellschaft im Inland (23 %) | 0 | 0 EUR |
Anteile an
Kapitalgesellschaft in Frankreich (30 %) | 9 | 300 000 EUR |
Anteile an
Kapitalgesellschaft in Indien (40 %) | 0 | 0 EUR |
Summe | 52 | 1 710 000 EUR |
Die in der Betriebstätte in der Ukraine von der E & A OHG beschäftigten Arbeitnehmer und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind nicht einzubeziehen, da die Betriebstätte nicht zum nach § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG begünstigungsfähigen Betriebsvermögen gehört. Die auf den Anteil der E & A OHG an der Personengesellschaft mit Sitz in Japan entfallenden Beschäftigten bzw. Löhne und Gehälter bleiben außer Ansatz, da sich der Sitz der Gesellschaft in einem Drittstaat befindet. Die auf den Anteil der E & A OHG an der Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland entfallenden Beschäftigten bzw. Löhne und Gehälter sind nicht einzubeziehen, da die Beteiligung weniger als 25 % beträgt. Die auf die Anteile der E & A OHG an der Kapitalgesellschaft mit Sitz in Indien entfallenden Beschäftigten bzw. Löhne und Gehälter bleiben trotz Überschreiten der Mindestbeteiligungsquote unberücksichtigt, da die Gesellschaft ihren Sitz in einem Drittstaat hat.
Vorschalten einer Gesellschaft
Werden vor dem Bewertungsstichtag im Unternehmensverbund bestehende Unternehmen durch Vorschaltung einer Gesellschaft lediglich umstrukturiert, liegt insoweit kein Hinzuerwerb einer Beteiligung vor. Die Lohnsummen dieser Unternehmen sind daher über den gesamten Berechnungszeitraum in die Berechnung der Ausgangslohnsumme mit einzubeziehen, sofern diese Unternehmen bereits zu Beginn dieses Fünfjahreszeitraumes existiert haben.
Das Traditionsunternehmen A GmbH & Co. KG wird in eine seit mehr als einem Jahr bestehende GmbH eingebracht. Die Anteile an der GmbH werden im selben Jahr von Mutter an Tochter verschenkt.
Übertragungsgegenstand ist die GmbH. In die Ausgangslohnsumme der GmbH sind die Lohnsummen der A GmbH & Co. KG über den gesamten Berechnungszeitraum einzubeziehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478