ErbStH H E 13a.4 (Zu § 13a ErbStG)

Zu § 13a ErbStG

H E 13a.4

Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

Der angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zählt zu den beschäftigten Arbeitnehmern, selbst wenn er sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer behandelt wird. Ist er bei mehreren Arbeitgebern (z. B. mehreren Kapitalgesellschaften) beschäftigt, zählt er bei jedem der Arbeitgeber zu den beschäftigten Arbeitnehmern.

Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft

Der angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft zählt nicht zu den beschäftigten Arbeitnehmern, auch wenn er sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt wird.

Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH

Ist der angestellte Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH gleichzeitig Mitunternehmer der Kommanditgesellschaft, zählt dieser nicht zu den beschäftigten Arbeitnehmern, sofern dessen Vergütung in vollem Umfang als Sondervergütung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG) zu qualizieren ist. Wird die Vergütung des Geschäftsführers ertragsteuerlich nur teilweise als Sondervergütung behandelt, ist der Geschäftsführer bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten zu berücksichtigen.

Zur Ermittlung der Lohnsumme > H E 13a.5 "Sonderbetriebseinnahmen bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft"

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478