ErbStH H E 10.9 (Zu
§ 10 ErbStG)
Zu § 10 ErbStG
H E 10.9
Aufteilung des Pauschbetrags
Beispiel:
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Der Alleinerbe macht Kosten
für die Grabstelle geltend in Höhe von | 2 000 EUR |
Der Vermächtnisnehmer hat
aus sittlicher Verpflichtung die Kosten übernommen für den Grabstein in Höhe von | + 3 300 EUR |
Summe der nachgewiesenen
Aufwendungen | 5 300 EUR |
Abzugsfähig
sind beim Vermächtnisnehmer | 3 300 EUR |
beim Erben
(10 300 EUR – 3 300 EUR) | + 7 000 EUR |
Insgesamt
(Pauschbetrag) | 10 300 EUR |
In Betracht kommt auch eine quotenmäßige Aufteilung des Pauschbetrags im Verhältnis der tatsächlich übernommenen Kosten.
Pauschbetrag je Erbfall
> , BStBl II S. 491
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478