Zu § 196 BewG
H B 196.2 (3)
Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher unbebauten Grundstück
Ein zuvor unbebautes Grundstück (Größe 611 m2, Bodenrichtwert 100 EUR/m2) wird mit einem Einfamilienhaus bebaut und zum verschenkt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Herstellungskosten von 65 000 EUR entstanden, von denen 50 000 EUR bezahlt worden sind.
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61 100 EUR | |
Entstandene
Herstellungskosten (§ 196 Absatz 2 BewG; die tatsächliche Zahlung ist unbeachtlich) | + 65 000 EUR |
Grundbesitzwert | 126 100 EUR |
Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher bebauten Grundstück
Ein Zweifamilienhaus (ZFH), das auf einem 900 m2 großen Grundstück errichtet worden ist (Bodenrichtwert 200 EUR/m2), wird um zwei Stockwerke aufgestockt. Nach Abschluss der Baumaßnahme wird das Mehrfamilienhaus 4 Wohnungen beinhalten. Der Eigentümer verstirbt noch während der Bauphase am . Bis zu diesem Zeitpunkt sind Herstellungskosten für die Aufstockung von 50 000 EUR entstanden (ohne Abbruchkosten für die Beseitigung des alten Dachaufbaus). Der Vergleichswert (inkl. Bodenwert) beträgt lt. Grundstücksmarktbericht des örtlichen Gutachterausschusses für ein vergleichbares Zweifamilienhaus 370 000 EUR.
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Wert des bebauten
Grundstücks vor Beginn der Baumaßnahme (§ 196 Absatz 2 i. V. m. § 183 Absatz 1 BewG) | |
Vergleichswert ZFH lt.
Grundstücksmarktbericht (maßgeblich ist die Grundstücksart und das Bewertungsverfahren vor Durchführung der Baumaßnahme) | 370 000 EUR |
Entstandene
Herstellungskosten (§ 196 Absatz 2 BewG) | + 50 000 EUR |
Grundbesitzwert | 420 000 EUR |
Ein mit einem Mehrfamilienhaus (Mietwohngrundstück) bebautes Grundstück, das 1 100 m2 groß ist und für das ein Bodenrichtwert von 150 EUR/m2 anzusetzen ist, wird um einen Anbau erweitert. Der Eigentümer verschenkt das Grundstück (während der Bauphase) zum . Herstellungskosten sind bis zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 45 000 EUR entstanden. Das Jahresentgelt (Miete) vor Errichtung des Anbaus beträgt 23 600 EUR und entspricht der üblichen Miete. Das Gebäude ist im Bewertungsstichtag 20 Jahre alt. Der Gutachterausschuss hat keine Erfahrungssätze für Bewirtschaftungskosten und keinen Liegenschaftszinssatz zur Verfügung gestellt.
Die Gesamtnutzungsdauer des Mietwohngrundstücks beträgt nach Anlage 22 BewG 70 Jahre. Da der Gutachterausschuss keine Erfahrungssätze für Bewirtschaftungskosten und keinen Liegenschaftszinssatz zur Verfügung stellt, gelten die Werte nach Anlage 23 BewG (Bewirtschaftungskosten = 23 %) und § 188 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BewG (Liegenschaftszinssatz = 5 %). Der Vervielfältiger beträgt nach Anlage 21 BewG bei einer Restnutzungsdauer von 50 Jahren 18,26.
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Wert des bebauten
Grundstücks vor Beginn der Baumaßnahme (§ 196 Absatz 2 i. V. m. §§ 184 ff. BewG) | ||
Bodenwert 1 100 m2 × 150 EUR/m2 | 165 000 EUR | |
Gebäudewert | ||
Grundstücksrohertrag
(Jahresentgelt) | 23 600 EUR | |
Bewirtschaftungskosten (23 %
× 23 600 EUR) | ./. 5 428 EUR | |
Grundstücksreinertrag | 18 172 EUR | |
Bodenwertverzinsung (5 % ×
165 000 EUR) | ./. 8 250 EUR | |
Gebäudereinertrag | 9
922 EUR | |
Vervielfältiger | × 18,26 | + 181 175 EUR |
Wert des bebauten
Grundstücks vor Beginn der Baumaßnahme | 346
175 EUR | |
Entstandene
Herstellungskosten (§ 196 Absatz 2 BewG) | + 45 000 EUR | |
Grundbesitzwert | 391
175 EUR |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478