ErbStH H B 191 (3) (Zu
§ 191 BewG)
Zu § 191 BewG
H B 191 (3)
Wertzahl (Anwendung der Anlage 25 BewG)
Bei Anwendung der Wertzahlen nach Anlage 25 BewG ist auf den Bodenrichtwert ohne Wertkorrekturen (> R B 179.2 Absatz 2 bis 6) abzustellen. So ist auch bei einer Differenzierung zwischen einem Vorder- und Hinterlandpreis ausschließlich der Bodenrichtwert für das Vorderland anzusetzen.
Fundstelle(n):
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BAAAH-43478