Zu § 190 BewG
H B 190.6
Tiefgaragenplatz bei Wohnungs- und Teileigentum
Bei Wohnungs- und Teileigentum mit Tiefgaragenplatz wird grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen. Der Tiefgaragenstellplatz ist hierbei als gesonderter Gebäudeteil zu bewerten. Es bestehen keine Bedenken, die Brutto-Grundfläche (BGF) des Tiefgaragenstellplatzes aus Vereinfachungsgründen wie folgt zu ermitteln:
BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge × Breite) × 1,55.
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BAAAH-43478