ErbStH H B 177 (Zu
§ 177 BewG)
Zu § 177 BewG
H B 177
Abrundung/Aufrundung
Ergeben sich bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts Euro-Beträge mit Nachkommastellen, sind diese grundsätzlich jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Weise auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden. Hinsichtlich der Ermittlung und des Ansatzes des Bodenwerts > R B 179.3.
Gemeiner Wert = Verkehrswert
> , BStBl II S. 497
Fundstelle(n):
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BAAAH-43478