Zu § 167 BewG
H B 167.1 (3)
Bewertung von Gebäuden innerhalb eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
Eine landwirtschaftliche Hofstelle besteht aus einer geschlossenen Hofanlage und weiteren Gebäuden, die wie folgt genutzt werden:
Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
Wirtschaftsteil
Die Gebäude/-teile (3), (4), (5)
Betriebswohnungen
Der Gebäudeteil (8)
Wohnteil
Die Gebäude/-teile (1), (2).
Die Bewertung der Gebäude bzw. Gebäudeteile erfolgt wie beim Grundvermögen. Beim Gebäudeteil (1) und (8) handelt es sich um eine Wohnung innerhalb eines räumlichen Verbunds mit anderen Gebäuden oder Gebäuden oder Gebäudeteilen. Hierfür sind die Grundsätze für die Bewertung von Wohnungseigentum (§ 182 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. Absatz 4 Nummer 1 BewG) maßgebend. Für Gebäude (2) als freistehendes Bauwerk erfolgt die Wertermittlung als Einfamilienhaus.
Dagegen gehören das Gebäude (7) und der Gebäudeteil (6) jeweils als eigenständige wirtschaftliche Einheit grundsätzlich zum Grundvermögen.
Fundstelle(n):
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BAAAH-43478