ErbStH H B 167.1 (2) (Zu § 167 BewG)

Zu § 167 BewG

H B 167.1 (2)

Abgrenzung des Grund und Bodens vom Wirtschaftsteil

Beispiel:

Ein vom Betriebsleiter genutztes freistehendes Einfamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards (Standardstufe 3) befindet sich auf einer 10 000 m2 großen Hofstelle. Das Haus (Baujahr 2002) verfügt über einen Keller und ein ausgebautes Dachgeschoss. Die Brutto-Grundfläche beträgt 100 m2 je Geschoss. Der zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelte Bodenrichtwert beträgt für das maßgebliche Grundstück 175 EUR/m2. Zum wurden das Haus und der Hausgarten mit insgesamt 1 140 m2 steuerfrei aus dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen entnommen.

Für die Arbeitnehmer des Betriebs wurde ebenfalls im Jahre 2002 ein freistehendes Zweifamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards (Standardstufe 3) errichtet. Das voll unterkellerte Haus verfügt über zwei übereinander liegende Wohnungen und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss, das jedoch nutzbar ist. Die Brutto-Grundfläche beträgt für jedes Geschoss 100 m². Zum Zweifamilienhaus gehören eine Umgriffsfläche von 150 m2 und zwei Parkplätze zu je 15 m2.

Vom Gutachterausschuss stehen weder geeignete Vergleichswerte noch örtliche Sachwertfaktoren zur Verfügung.

Der Besteuerungsfall tritt am ein.

I. Wohnteil

Das Einfamilienhaus des Betriebsleiters gehört zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist die Verkehrsanschauung heranzuziehen. Der Flächenansatz ist auf das Fünffache der bebauten Fläche zu begrenzen (§ 167 Absatz 2 BewG).

  1. Berechnung der maßgeblichen Fläche des Wohnteils

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    Prüfung der Höchstgrenze
     
    1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt. Kataster
    100 m2
    2. Hausgarten
    + 1 040 m2
    Summe
    1 140 m2
    Maximal das Fünffache der bebauten Fläche
    500 m2
  2. Berechnung des Sachwerts des Wohnteils

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    a)
    Bodenwert inkl. Außenanlagen (§§ 179, 189 Absatz 2 BewG)
    Bodenrichtwert
    175 EUR/m2
     
    Maßgebliche Grundstücksfläche
    × 500 m2
     
    Bodenwert
     
    87 500 EUR
    b)
    Gebäuderegelherstellungswert lt. Anlage 24
    Gebäudeart 1.01 — Standardstufe 3
    835 EUR/m2
     
    Baupreisindex 116,8/100
    975 EUR/m2
    Brutto-Grundfläche: (KG, EG, DG je 100 m2)
    × 300 m2
    292 500 EUR
    Davon
     
     
    Alterswertminderung (§ 190 Abs. 4 i. V. m. Anlage 22 BewG)
    Verhältnis des Gebäudealters am Bewertungsstichtag
    zur Gesamtnutzungsdauer = Jahre 16 : 70 Jahre
    22,86 %
    ./.  66 866 EUR
    Gebäudesachwert
     
    225 634 EUR
    c)
    Vorläufiger Sachwert (§ 189 Absatz 3 BewG)
    Bodenwert
     
    87 500 EUR
    Gebäudesachwert
     
    + 225 634 EUR
    Vorläufiger Sachwert
     
    313 134 EUR
    d)
    Sachwert
    Vorläufiger Sachwert
     
    313 134 EUR
    Wertzahl lt. Anlage 25 zum BewG
     
    × 0,8
    Sachwert
     
    250 507 EUR

II. Betriebswohnungen

Das Zweifamilienhaus für die Arbeitnehmer des Betriebs gehört zu den Betriebswohnungen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung der Betriebswohnungen vom Wirtschaftsteil ist ebenfalls die Verkehrsanschauung heranzuziehen (§ 167 Absatz 2 BewG).

  1. Berechnung der maßgeblichen Fläche für die Betriebswohnungen

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Prüfung der Höchstgrenze
    1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt. Kataster
    100 m2
    2. Umgriffsfläche
    + 150 m2
    3. Nebenfläche (Parkplätze)
    +  30 m2
    Summe
    280 m2
    Maximal das Fünffache der bebauten Fläche
    500 m2
  2. Berechnung des Sachwerts der Betriebswohnungen

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    a)
    Bodenwert inkl. Außenanlagen (§§ 179, 189 Absatz 2 BewG)
    Bodenrichtwert
    175 EUR/m2
     
    Maßgebliche Grundstücksfläche
    × 280 m2
     
     
    Bodenwert
     
    49 000 EUR
    b)
    Gebäuderegelherstellungswert lt. Anlage 24
    —Gebäudeart 1 121 — Standardstufe 3
    767 EUR/m2
     
    Baupreisindex 116,8/100
    89 EUR/m2
    Brutto-Grundfläche (KG, EG, OG, DG je 100 m2)
    × 400  m2
    358 000 EUR
    Davon
    Alterswertminderung lt. Anlage 22
    Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsdauer zur
    Gesamtnutzungsdauer lt. Anlage 22 = 16 Jahre : 70 Jahre
    22,86 %
    ./.  81 839 EUR
    Gebäudesachwert
     
    276 161 EUR
    c)
    Vorläufiger Sachwert (§ 189 Absatz 3 BewG)
    Bodenwert
     
    49 000 EUR
    Gebäudesachwert
     
    + 276 161 EUR
    Vorläufiger Sachwert
     
    325 161 EUR
    d)
    Sachwert
    Vorläufiger Sachwert
     
    325 470 EUR
    Wertzahl lt. Anlage 25 zum BewG
     
    × 0,8
    Sachwert
     
    260 128 EUR

III. Verbleibende Hofstelle

Die beim Wohnteil und den Betriebswohnungen nicht erfasste restliche Hoffläche wird beim Wirtschaftsteil erfasst.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478