ErbStH H B 163 (8) (Zu
§ 163 BewG)
Zu § 163 BewG
H B 163 (8)
Nachhaltig erzielbarer Reingewinn im Einzelertragswertverfahren
Der Reingewinn ist möglichst aus den Ergebnissen der letzten fünf vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre wie folgt herzuleiten:
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Erlöse | |
abzüglich | Aufwendungen |
= | Gewinn/Verlust |
abzüglich | Zeitraumfremde Erträge,
Zulagen und außerordentliche Erträge |
zuzüglich | Zeitraumfremde
Aufwendungen und außerordentliche Aufwendungen |
= | Ordentliches Ergebnis |
abzüglich | Lohnansatz für
nicht entlohnte Arbeitskräfte und den Betriebsinhaber |
= | Reingewinn |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478