Grunderwerbsteuer | Landeszentralstelle für gesellschaftsrechtliche Grunderwerbsteuerfälle (OFD Karlsruhe)
Für ganz Baden-Württemberg wurde eine Landeszentralstelle für
gesellschaftsrechtliche Grunderwerbsteuerfälle beim Finanzamt Schwetzingen
eingerichtet.
LZgG Baden-Württemberg
Zum wird beim FA Schwetzingen die Landeszentralstelle für gesellschaftsrechtliche Grunderwerbsteuerfälle Baden-Württemberg (LZgG) eingerichtet. Die LZgG ist zukünftig für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer hinsichtlich Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG, soweit es sich um Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, um Anwachsungen oder um vergleichbare ausländische Vorgänge handelt, und hinsichtlich Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG für ganz Baden-Württemberg zuständig. Dies sind Vorgänge, bei denen der Gegenstand des Rechtsgeschäfts nicht Grundstücke selbst sind, sondern Anteile an Gesellschaften, Gesellschaften, sonstige umwandlungsfähige Rechtsträger bzw. Teile oder die Gesamtheit deren Vermögen.
Beginn der Sonderzuständigkeit
Die Zuständigkeit der LZgG gilt für Vorgänge, die nach dem gemäß §§ 18 oder 19 GrEStG angezeigt werden oder erstmalig bekannt werden. Empfängerin von Anzeigen gem. § 18 und § 19 GrEStG, soweit es sich um o.g. Rechtsgeschäfte handelt und die Zuständigkeit nach § 17 GrEStG in Baden-Württemberg liegt, ist daher zukünftig die LZgG beim FA Schwetzingen. Dies gilt auch für entsprechende Anträge und Anfragen.
Quelle: OFD Karlsruhe Meldung vom (ImA)
Fundstelle(n):
YAAAH-43427