Gesetze: EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EGV Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 1, EGV Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 2, EGV Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 3, EGV Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a, EGV Nr. 987/2009 Art. 90, Beschluss Nr. H3 v. 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der Verordnung
(EG) Nr. 987/2009
Umrechnung einer in Schweizer Franken erhaltenen Kinderzulage in Euro zur Ermittlung des Differenzkindergelds im Zeitraum
von April 2012 bis Dezember 2014 nach dem am jeweiligen Auszahlungstag der Kinderzulage gültigen Wechselkurs (Nachfolgeentscheidung
nach Vorabentscheidungsersuchen des zum EuGH und
Leitsatz
Arbeitet ein deutsches Ehepaar in der Schweiz, erhält der Ehemann für die Kinder monatlich in der Schweiz Kinderzulage und
beantragt die Ehefrau in Deutschland Differenzkindergeld (streitiger Zeitraum: April 2012 bis Dezember 2014), so ist maßgeblich
für die Währungsumrechnung der Schweizer Kinderzulage der jeweilige Tag, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats
(hier: in der Schweiz) die Zahlung der fraglichen Familienleistungen vorgenommen hat und nicht der erste Tag des Monats vor
dem Monat, in dem die Berechnung des Differenzkindergelds erfolgt (Anschluss an ; gegen
Verwaltungsanweisung der Familienkassen DA-üzV 214.63). Dadurch ergibt sich bei monatlicher Auszahlung der Schweizer Kinderzulage
ein von Monat zu Monat variierendes Differenzkindergeld.
Fundstelle(n): JAAAH-43390
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.12.2019 - 3 K 2234/19
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