1. Reine Gülletransportfahrzeuge sind, weil auch zur Beförderung von Abfällen (Fäkalien) geeignet, keine Sonderfahrzeuge.
Spezialfahrzeuge mit fest angebrachtem „Spezialverteiler”, die nach Bauart und Zweckbestimmung ausschließlich zur Ausbringung
von Gülle auf landwirtschaftlich genutzte Flächen geeignet und bestimmt sind, sind jedoch Sonderfahrzeuge im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen
Sinne.
2. Für die Frage, ob ein Spezialverteiler mit dem Anhänger „fest verbunden” ist, kommt es darauf an, ob dieser leicht und
mit geringem Aufwand wieder entfernt werden kann, das Fahrzeug also je nach Bedarf in permanentem Wechsel zu unterschiedlichen
Zwecken genutzt werden kann.
Fundstelle(n): UVR 2020 S. 241 Nr. 8 MAAAH-43389
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.11.2019 - 13 K 2760/17
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