Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach schwerer Krankheit
I. Begriff der Arbeitsunfähigkeit
§ 44 Abs. 1 SGB V bestimmt als unbedingte Voraussetzung für den Krankengeldanspruch, dass die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Auch für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird als Voraussetzung die Arbeitsunfähigkeit gefordert (vgl. z. B. § 3 Abs. 1 EFZG). So hat das BAG am (BB 1972 S. 921) entschieden, dass der Arbeitsunfähigkeitsbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung der in § 1 Abs. 1 LFZG (jetzt: § 3 Abs. 1 EFZG) geforderten Voraussetzung ”infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert” entspricht. Im Sinne der Krankenversicherung ist ein Versicherter arbeitsunfähig, der nach seinem Gesundheitszustand nicht oder nur unter der Gefahr, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit oder einer ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen. Aus dieser und weiterer Rechtsprechung muss zunächst geschlossen werden, dass es den Begriff der Teilarbeitsfähigkeit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gibt.
II. Stufenweise Wiedereingliederung
In § 74 SGB V geht es um arbeitsunfähige Versicherte, die nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise v...