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FG Düsseldorf 09.12.2019 3 K 2040/18 E, BBK 6/2020 S. 262

EÜR | Zeitliche Zuordnung der Umsatzsteuervorauszahlung für Januar als Betriebsausgabe nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG

Eine Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015, die aufgrund einer Dauerfristverlängerung erst am fällig ist, ist im Jahr 2015 als Betriebsausgabe im Rahmen einer EÜR abziehbar, wenn sie bis zum bezahlt wird. Unbeachtlich ist, dass sie noch nicht am fällig war.

Das FG Düsseldorf begründet diese Lösung mit dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG: Danach [i]Fälligkeit bis zum 10.1. des Folgejahres nicht erforderlich genügt es für die Zuordnung zum Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung (hier 2015), dass

  • es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt und

  • sie innerhalb der ersten zehn Tage des Folgejahres 2016 bezahlt wird.

Nach Ansicht des FG ist eine Fälligkeit bis zum nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich.

Hinweis:

In [i]Überwiegende Meinung verlangt Fälligkeit innerhalb des Zehntageszeitraums der Literatur und in der früheren Rechtsprechung wird für die Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG überwiegend auch...

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