Zur Frage der Rechtmäßigkeit
des Widerrufs der Erlaubnis, Kohle steuerfrei als Heizstoff für
die Herstellung von Asphaltmischgut zu verwenden
Leitsatz
Bei der Herstellung von Asphaltmischgut kann es sich um
eine Ware aus Asphalt i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG
handeln. Dem Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung
des Widerrufs der Erlaubnis war stattzugeben. Die endgültige Prüfung
der Einordnung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Fundstelle(n): EAAAH-43383
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Online-Dokument
Finanzgericht
Rheinland-Pfalz
, Beschluss v. 10.10.2019 - 6 V 1039/19 Z
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