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Anpassung der Kriegsopferversorgung 2003
I. Anwendungsbereich
Die Zwölfte KOV-Anpassungsverordnung - 12. KOV-AnpV regelt die Höhe der Versorgungsleistungen nach dem BVG und der Gesetze, bei denen die Vorschriften des BVG entsprechend anzuwenden sind. Im Wesentlichen sind dies Soldatenversorgungs- und Zivildienstgesetz, Opferentschädigungsgesetz, Bundesseuchengesetz, Häftlingshilfegesetz und die Gesetze zur Wiedergutmachung von SED-Unrecht.
II. Bemessung des Anpassungssatzes
Nach § 56 BVG sind die laufenden Versorgungsleistungen sowie das Bestattungsgeld in den alten Bundesländern zum durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern (s. dazu Schuchardt, NWB F. 27 S. 5655). Der Anpassungssatz beträgt 1,04 v. H., der Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BVG wird um 1,67 v. H. angehoben. Bei der Festsetzung der neuen Beträge sind nach Anwendung des Steigerungssatzes Erhöhungsbeträge unter 0,50 € auf volle Euro nach unten und von 0,50 € an auf volle Euro nach oben zu runden.
Die Anpassung hat grundsätzlich nur mittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen in den neuen...