BGH Beschluss v. - XI ZR 189/19

Revisionszulassung bei geklärten Fragen zum Widerrufsrecht von Verbraucherdarlehensverträgen

Gesetze: § 242 BGB, § 355 BGB, § 495 Abs 1 BGB, § 5a Abs 2 S 4 VVG

Instanzenzug: Az: I-17 U 192/18vorgehend LG Mönchengladbach Az: 3 O 45/18nachgehend Az: XI ZR 189/19 Beschluss

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das gilt auch, soweit die Kläger geltend machen, die Revision sei zuzulassen, um dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV die Frage zu unterbreiten, ob das Widerrufsrecht bei nach dem geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen im Anschluss an deren vollständige Beendigung verwirkt werden könne, obwohl das Fortbestehen des Widerrufsrechts auf einem von den Klägern behaupteten Informationsfehler des Darlehensgebers beruhe. Diese Frage stellte sich nur, wenn - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat (vgl. aber auch Senatsurteil vom - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 20 ff.) - die Beklagte tatsächlich nicht alle für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben erteilt hätte. Sie ist aber - wäre sie denn überhaupt aufgeworfen - ohne weiteres zu beantworten, ohne dass es eines Vorabentscheidungsersuchens bedürfte.
Der Senat hat sich im Geltungsbereich sekundären Unionsrechts bereits eingehend mit der Frage der Anwendung des § 242 BGB befasst (vgl. nur Senatsurteil vom - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 16). Das von den Klägern dagegen angeführte Urteil des Gerichtshofs vom (C-209/12 "Endress", NJW 2014, 452 Rn. 30 f.) erging zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der zwischen dem und dem geltenden Fassung und damit zu einer Regelung, die mit der unionsrechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG, WM 2015, 514, 518) und stets von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch den Tatrichter abhängigen Anwendung des § 242 BGB auf beendete Verbraucherverträge nicht vergleichbar ist. Die im Urteil des Gerichtshofs vom (aaO) gezogenen Parallelen zu den Urteilen des Gerichtshofs vom (C-481/99 "Heininger“, Slg. 2001, I-9945 Rn. 45 ff.) und (C-412/06 "Hamilton", Slg. 2008, I-2383, Rn. 46 f.) basieren wie die Rechtsprechung des Senats zu § 242 BGB auf einer - vom Berufungsgericht mitvollzogenen - wesentlichen Unterscheidung zwischen "durchgeführten“ und noch nicht beendeten Verträgen. Die durch den Verweis in Fußnote 49 auf das Urteil des Gerichtshofs vom nicht gedeckten Ausführungen der Generalanwältin vom (C-355, 356, 357, 479/18, juris Rn. 76) zur Verwirkung hat der Gerichtshof in sein Urteil vom (C-355, 356, 357, 479/18 "Rust-Hackner" u.a., juris Rn. 91 ff.), das ebenfalls das Versicherungsvertragsrecht und damit einen auf den Fall nicht anwendbaren unionsrechtlichen Sekundärrechtsakt betraf, nicht übernommen (auch nicht aaO, Rn. 69). Im Übrigen ist der Stellungnahme der Generalanwältin (aaO, Rn. 89 f. mit Fn. 59) zu entnehmen, dass auch sie von der Geltung allgemeiner Grundsätze rechtsmissbräuchlichen Verhaltens für Verbraucherwiderrufsrechte ausgeht.
Das von den Klägern zitierte Urteil des Gerichtshofs vom (C-42/15 "Home Credit Slovakia", BKR 2017, 62 Rn. 71) betraf die Übereinstimmung der "Sanktion der Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten" [Hervorhebung hinzugefügt] und damit eine gänzlich andere Konstellation. Klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellen sich nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Ellenberger     
        
Joeres     
        
Menges
        
Derstadt     
        
Schild von Spannenberg     
        

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:210120BXIZR189.19.0

Fundstelle(n):
WM 2020 S. 371 Nr. 8
QAAAH-43327