Einkommensteuer | Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage (BFH)
Der BFH hat zu einer Reihe von Rechtsfragen geurteilt, die die problembehaftete stille Gesellschaft betreffen (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Eine KG hatte - verkürzt dargestellt - ihre Forderung gegen eine GmbH in Höhe eines Nominalwerts von rund 1,4 Mio. DM, die bereits aufgrund der Notlage der Schuldnerin in ein Darlehen umgewandelt worden war, auf 1 DM abgeschrieben. Nach der folgenden Umwandlung des Darlehens in eine stille Beteiligung der KG an der GmbH wies die KG die stille Beteiligung in ihrer Bilanz mit 1 DM aus. Das FA war der Ansicht, dass sich die Höhe der Anschaffungskosten der stillen Beteiligung nach dem Teilwert der Darlehensforderung im Zeitpunkt der Umwandlung und nicht nach dem Buchwert der ursprünglichen Forderung richte.
Das FG der ersten Instanz war der Auffassung, dass es für die Anschaffungskosten der Beteiligung auf den Wert der hingegebenen Forderung ankomme. Letztere sei aufgrund der positiven Unternehmensentwicklung der GmbH werthaltig ().
Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache an das FG zurück:
Einem partiarischen Darlehen sind - in Abgrenzung von einer stillen Beteiligung - eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers und eine gemeinsame Zweckverfolgung (§ 705 BGB) fremd.
Wird zur Erbringung der Einlage in eine typisch stille Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes abgetreten, so handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, bei dem eine Forderung für die stille Beteiligung hingegeben wird.
Auch bei Hingabe einer Darlehensforderung gegen eine typisch stille Beteiligung bemessen sich die Anschaffungskosten des erlangten Wirtschaftsguts nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Dieser bestimmt sich nicht nach den Verhältnissen, die erst durch die Vereinbarung der stillen Beteiligung mit Wirkung für die Zukunft geschaffen werden.
Die für den Fall des Rechtsmittels einer vollbeendeten Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid entwickelten Auslegungsgrundsätze (sog. Spiegelbildbetrachtung) gelten auch dann, wenn ein entsprechendes Rechtsmittel von der Rechtsnachfolgerin einer vollbeendeten Personengesellschaft eingelegt worden ist. Ergibt die Auslegung, dass nicht alle nunmehr klagebefugten Gesellschafter als Rechtsmittelführer in Betracht kommen, sind die übrigen - soweit sie durch die streitgegenständliche(n) Feststellung(en) beschwert sind - zum Verfahren hinzuzuziehen bzw. notwendig beizuladen.
Anmerkung von Walter Bode, Richter im IV. Senat des BFH:
Der BFH hat zunächst den Einwand der KG geprüft, dass keine stille Beteiligung vorliege, sondern ein partiarisches Darlehen vereinbart worden sei. Aus seinen Ausführungen ist hervorzuheben, dass eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers dem partiarischen Darlehen fremd ist und auch ein gemeinsamer Zweck (§ 705 BGB) beim partiarischen Darlehen fehlt.
Ausgehend von einer stillen Beteiligung hat der BFH sodann - was das FG ohne Folgen übersehen hatte - die Unterschiede zwischen einer typisch stillen und einer atypisch stillen Gesellschaft hinsichtlich der bilanziellen Behandlung einer "stillen Beteiligung" herausgearbeitet. Nur eine typisch stille Beteiligung ist trotz ihres gesellschaftsrechtlichen Charakters "wie eine Kapitalforderung" zu behandeln. Insbesondere mangels Mitunterunternehmerrisikos der stillen Gesellschafterin (KG) hat der BFH im Streitfall eine typisch stille Gesellschaft bejaht.
Sodann hat sich der BFH mit der Bewertung der typisch stillen Beteiligung der KG mit ihren Anschaffungskosten befasst. Bei einem im Streitfall anzunehmenden tauschähnlichen Vorgang, bei dem eine Forderung für eine stille Beteiligung hingegeben wird, bemessen sich die Anschaffungskosten des erlangten Wirtschaftsguts, hier der stillen Beteiligung, nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter, hier der Darlehensforderung gegen die GmbH.
Der BFH hat insoweit bemängelt, dass sich das FG bei seiner Bestimmung des gemeinen Werts an den Verhältnissen, die erst durch die Vereinbarung der stillen Beteiligung mit Wirkung für die Zukunft geschaffen wurden, orientiert habe. Damit käme es zu einer Rückbeziehung künftiger Verhältnisse auf den Zeitpunkt der Einlage der Darlehensforderung in die stille Gesellschaft, die zu diesem Zeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung der streitbefangenen Darlehensforderung an Dritte, nach der diese Forderung nicht mehr für eine Einlage in eine stille Gesellschaft zur Verfügung stünde, nicht berücksichtigt worden wären.
Der BFH gab dem FG u.a. auf, die Teilwertabschreibung der Darlehensforderung auf 1 DM zu überprüfen.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
LAAAH-43213