Gemeinnützigkeit | Attac weiterhin nicht gemeinnützig (FG)
Das Hessische FG verneint die Gemeinnützigkeit des Attac Trägerververeins e.V. in den Jahren 2010 bis 2012. Das FG hatte im zweiten Rechtsgang erneut über die Gemeinnützigkeit des Attac Trägervereins e.V. zu entscheiden (; Revision zugelassen).
Bisheriger Verfahrensverlauf: Zunächst hatte der 4. Senat des Hessischen FG im ersten Rechtsgang die Gemeinnützigkeit bejaht. Der BFH hatte das Urteil aufgehoben und die Sache an das Hessische FG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. In seinem Urteil () hatte der BFH insbesondere ausgeführt, das Hessische FG habe die Begriffe der „Volksbildung“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), worunter auch die politische Bildung fällt, und des „demokratischen Staatswesens“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) zu weit ausgelegt.
Mit der Entscheidung vom hat das FG nun unter Beachtung der vom BFH aufgestellten Kriterien die Gemeinnützigkeit verneint und die Klage abgewiesen:
Im Rahmen der Urteilsverkündung begründete der Vorsitzende die Entscheidung damit, dass die unstreitig dem Attac Trägerverein e.V. zurechenbaren Aktivitäten und Maßnahmen zumindest nicht alle einem übergeordneten gemeinnützigen Zweck dienten.
Im Rahmen einer vom Gericht vorgenommenen Gesamtschau ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger bei einzelnen durchgeführten Maßnahmen und Aktionen vorrangig konkrete politische Forderungen aufgestellt habe, die gemessen am Maßstab des BFH-Urteils von den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecken nicht erfasst seien.
Hinweis:
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.
Die Einzelheiten ergeben sich aus den schriftlichen Urteilsgründen, die noch nicht vorliegen.
Quelle: Hessisches FG Pressemitteilung vom 26.2.2020 (ImA)
Fundstelle(n):
XAAAH-43193