Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis
Leitsatz
1. Unionsrecht gebietet nicht, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO als auch die nachfolgende Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB aus Gründen gerechtfertigt waren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins bereits vorlagen (vgl. , Weber [ECLI:EU:C:2008:640] - Slg. I-8571 Rn. 41 und vom - C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] - Slg. I-9601 Rn. 50).
2. Das Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, lebt nicht automatisch wieder auf, wenn die im Zusammenhang mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist abgelaufen ist (vgl. 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 31 ff.).
3. Zu der Frage, ob die Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) den Anforderungen des Zitiergebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) genügt.
Gesetze: § 28 Abs 1 S 1 FeV, § 28 Abs 4 S 1 Nr 3 FeV, § 28 Abs 4 S 2 FeV, § 28 Abs 4 S 3 FeV, § 28 Abs 5 FeV, § 29 Abs 1 S 1 FeV, § 29 Abs 3 S 1 Nr 3 FeV, § 29 Abs 3 S 2 FeV, § 29 Abs 3 S 3 FeV, § 29 Abs 4 FeV, § 6a Abs 2 StVG, § 6a Abs 3 StVG, Einl StGebO 2011, Art 11 Abs 2 EGRL 126/2006, Art 11 Abs 4 EGRL 126/2006, § 111a StPO
Instanzenzug: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az: 10 S 2295/17 Urteilvorgehend VG Freiburg (Breisgau) Az: 3 K 2952/15 Urteil
Gründe
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.
2Der Kläger wendet sich gegen die Nichtanerkennung der Berechtigung, mit einer ihm während der Zeit der vorläufigen Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) erteilten polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen.
3Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erhielt 1985 eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. Am fuhr er in Deutschland mit einem Kraftfahrzeug auf ein an einer roten Ampel stehendes Fahrzeug auf. Dessen zwei Insassen wurden verletzt; am Lastkraftwagen des Geschädigten entstand nach den Feststellungen im rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil ein Sachschaden in Höhe von 33 932,46 €. Die beim Kläger entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,37 Promille. Der Führerschein des Klägers wurde von der Polizei beschlagnahmt.
4Mit Beschluss vom entzog das Amtsgericht Waldshut-Tiengen ihm gemäß § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis. Mit Urteil vom , rechtskräftig seit dem , verurteilte das Amtsgericht Waldshut-Tiengen den Kläger wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 223 Abs. 1, §§ 229, 230 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, entzog ihm gemäß §§ 69, 69a StGB die Fahrerlaubnis, da er sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, zog seinen Führerschein ein und verhängte unter Einbeziehung der seit der Beschlagnahme des Führerscheins verstrichenen Zeit eine weitere Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für die Dauer von 10 Monaten.
5Am erwarb der Kläger in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im Führerschein ist ein Wohnsitz in Polen angegeben. Als er den Führerschein im März 2015 bei einer Verkehrskontrolle in Deutschland vorlegte, bat die Polizei das Landratsamt Waldshut um Prüfung der Gültigkeit.
6Mit Bescheid vom stellte das Landratsamt gegenüber dem Kläger fest, dass seine in Polen erworbene Fahrerlaubnis von Anfang an keine Fahrberechtigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begründet habe (1.), ordnete an, dass der Führerschein unverzüglich, d.h. spätestens eine Woche nach Erhalt dieser Verfügung vorzulegen sei, damit die fehlende Fahrberechtigung auf dem Führerschein vermerkt werden könne (2.), drohte, falls der Führerschein nicht innerhalb der Frist abgegeben werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € an (3.), ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (4.) und setzte für diese Verfügung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 115 € zuzüglich 3,45 € für die Auslagen fest (5.).
7Nachdem der Kläger den Führerschein nicht vorlegte, setzte das Landratsamt mit Bescheid vom zur Erfüllung der entsprechenden Auflage ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € fest (1.) und drohte für den Fall, dass die Auflage nicht bis zum erfüllt werde, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 750 € an (2.). Hierfür wurden gemäß §§ 1 und 4 des Landesgebührengesetzes i.V.m. § 31 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Kosten in Höhe von 20 € (zuzüglich der Kosten für die Zustellung) festgesetzt (3.).
8Die hiergegen erhobenen Widersprüche hat das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom zurückgewiesen und für diese Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 150 € festgesetzt.
9Die auf die Aufhebung der Bescheide gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom abgewiesen.
10Die Berufung des Klägers, mit der er zusätzlich zum bisherigen Aufhebungsantrag die Feststellung begehrt, dass die Nichtanerkennung seiner Inlandsfahrberechtigung seit der Erledigung der bis zum festgesetzten Sperrfrist bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts, insbesondere zu den Zeitpunkten der behördlichen Entscheidungen sowie der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung rechtswidrig gewesen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom zurückgewiesen.
111. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
12a) Der Kläger wirft unter C.2 folgende Fragen auf:
Ist eine (gesetzlich konstitutive, aber auch verwaltungsrechtliche deklaratorische) Nichtanerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 bzw. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 FeV mit dem europäischen Primär- (freizügigkeitsrechtlicher Anerkennungsgrundsatz, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Grundsatz der Rechtssicherheit (insbesondere dem Vertrauensschutz und der Dogmatik der Tatbestandsfiktion eines Verwaltungsakts) und Sekundärrecht (Regelungen der 3. Führerscheinrichtlinie, Anerkennungsgrundsatz) nach dem Ablauf einer nationalen Sperrfrist vereinbar, insbesondere in Fällen, in denen die EU-Fahrerlaubnis vor Eintritt der nationalen Sperrfrist, aber während einer vorläufigen Maßnahme nach § 111a StPO erworben wurde? Ist die Verweigerung der Anerkennung einer solchen Fahrerlaubnis (ohne weitere Bedingungen) bis zum Ablauf der in § 29 StVG genannten Tilgungsfristen mit dem (europarechtlichen als auch mit dem verfassungsrechtlichen) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar?
13Diese Fragen bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
14Der Beklagte stützt die Nichtanerkennung der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers auf § 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 u.a. nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Nach § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV ist Satz 1 Nr. 3 und 4 nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV kann die Behörde in den Fällen des Satzes 1 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 FeV enthält entsprechende Regelungen für den Fall, dass der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV im Inland hat. Die Frage, ob und gegebenenfalls seit wann der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat oder hatte, hat das Berufungsgericht offengelassen (UA S. 19 f.).
15aa) Dass das Unionsrecht der Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 bzw. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 FeV für die hier zu beurteilende Konstellation nicht entgegensteht, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im folgenden: Gerichtshof) bereits geklärt. Unionsrecht gebietet nicht, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO als auch die nachfolgende Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB aus Gründen gerechtfertigt waren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins bereits vorlagen. Das ergibt sich mit der gebotenen Klarheit (vgl. dazu , C.I.L.F.I.T. [ECLI:EU:C:1982:335] - Slg. I-03415 Rn. 13 ff.) insbesondere aus den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-1/07, Weber [ECLI:EU:C:2008:640], C-225/07, Möginger [ECLI:EU:C:2008:383], C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] und C-260/13, Aykul [ECLI:EU:C:2015:257].
16(1) Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ("2. Führerscheinrichtlinie") verwehrt einem Mitgliedstaat nicht, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer Fahrerlaubnis abzulehnen, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, auf dessen Inhaber eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen Führerscheins, angewendet wurde, sofern dieser Führerschein während der Gültigkeit einer Maßnahme der Aussetzung der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt sind (, Weber - Slg. I-8571 Rn. 41). Im damaligen Fall bestand die "Maßnahme der Aussetzung" in der Anordnung eines Fahrverbots (a.a.O. Rn. 15). Der Umstand, dass der Entzug der Fahrerlaubnis nach dem Zeitpunkt der Erteilung des neuen Führerscheins angeordnet werde, sei ohne Bedeutung, da die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigten, zu eben diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen hätten (a.a.O. Rn. 36). Ansonsten werde gleichsam ein Anreiz für den Täter von Zuwiderhandlungen geschaffen, sich unverzüglich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um den verwaltungs- oder strafrechtlichen Folgen dieser Zuwiderhandlungen zu entgehen (a.a.O. Rn. 39). Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof mit Urteil vom - C-224/10, Apelt - (Slg. I-9601) in einem Fall bestätigt, in dem die Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der deutsche Führerschein des Betroffenen wegen einer Trunkenheitsfahrt in polizeiliche Verwahrung genommen worden war, und die deutsche Fahrerlaubnis später wegen dieser Trunkenheitsfahrt entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt wurde (a.a.O. Rn. 17 ff.). Auch in diesem Fall hat der Gerichtshof die Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmemitgliedstaat für berechtigt gehalten, die Anerkennung des vor der Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland erteilten ausländischen EU-Führerscheins abzulehnen (a.a.O. Rn. 50). Diese Rechtsprechung zum Anerkennungsgrundsatz nach der 2. Führerscheinrichtlinie hat auch für die Richtlinie 2006/126/EG ("3. Führerscheinrichtlinie") Geltung (vgl. u.a. , Hofmann [ECLI:EU:C:2012:240] - NJW 2012, 1935 Rn. 43 und 47 und vom - C-467/10, Akyüz [ECLI:EU:C:2012:112] - NJW 2012, 1341 Rn. 40 und 64).
17Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 111a StPO ist insoweit nicht anders zu behandeln als ein Fahrverbot nach § 44 StGB oder die polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Führerscheins (ebenso 11 ZB 14.1207 [ECLI:DE:BAYVGH:2014:1111.11ZB14.1207.0A] - juris Rn. 17 f.; [ECLI:DE:OLGKARL:2009:0326.3SS64.08.0A] - NZV 2009, 466 Rn. 10). Mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO verliert der Betroffene, auch wenn die Fahrerlaubnis noch nicht erlischt, die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs (vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 111a StPO Rn. 1; Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 111a StPO Rn. 28, jeweils m.w.N.). Daher handelt es sich um die Aussetzung einer Fahrerlaubnis bzw. eines Führerscheins im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/126/EG.
18(2) Das Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, lebt nicht automatisch wieder auf, wenn die im Zusammenhang mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis angeordnete Sperre abgelaufen ist; auch das ist bereits geklärt (vgl. 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 31; , Möginger - NJW 2009, 207). Die Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaates, die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis abzulehnen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, der im ersten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen und für die dort eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet wurde, gilt uneingeschränkt und endgültig, auch wenn diese Person von diesem im zweiten Mitgliedstaat erlangten Führerschein erst nach Ablauf dieser Sperrfrist Gebrauch gemacht haben sollte und auch wenn dieser Ablehnung der Anerkennung kein Verhalten nach der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zugrunde liegen sollte (, Möginger - NJW 2009, 207 Rn. 41). Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das auch dann gilt, wenn die Fahrerlaubnis im zweiten Mitgliedstaat nicht - wie in der Rechtssache C-225/07, Möginger - während einer laufenden Sperrfrist erteilt wurde, sondern unter den in den Rechtssachen C-1/07, Weber und C-224/10, Apelt genannten Umständen, die auch im Fall des Klägers erfüllt sind. Der Gerichtshof hat die Fälle einer Aussetzung der Fahrberechtigung mit anschließender Entziehung der Fahrerlaubnis in Bezug auf die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats zur Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis den Fällen der Erteilung einer Fahrerlaubnis in einer noch laufenden Sperrfrist gleichgestellt.
19(3) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es zwar grundsätzlich allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die vom Unionsrecht verlangten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen hinsichtlich der Fahreignung erfüllt sind (vgl. etwa , Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 45 m.w.N.); es liegt jedoch anders, wenn die Fahreignung nicht bei der Ausstellung des Führerscheins, sondern infolge einer nach der Ausstellung dieses Führerscheins begangenen Zuwiderhandlung in Frage gestellt wird, deren Ahndung ihre Wirkungen nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entfaltet, in dem diese Zuwiderhandlung begangen wurde. Dann ist es Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (, Aykul - NJW 2015, 2945 Rn. 73 f.). Die Entscheidung in der Rechtssache Aykul ist nach dem Urteil in der Rechtssache Hofmann ergangen, das der Kläger für sich in Anspruch nehmen will. Auf der Grundlage der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-1/07, Weber und C-224/10, Apelt ist nicht zweifelhaft, dass der Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, die Wiedererlangung der Fahreignung auch dann prüfen darf, wenn die Zuwiderhandlung zwar vor der Erteilung des ausländischen Führerscheins begangen wurde, der erstgenannte Mitgliedstaat diesen Führerschein aber nicht anerkennen muss, weil sowohl die Aussetzung als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt waren.
20(4) Die Beschwerdebegründung wirft keine darüber hinaus gehenden Fragen auf, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen könnten, etwa mit Blick darauf, dass sie gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV noch im Wege einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV geklärt werden müssten.
21In den bereits aufgeführten Entscheidungen hat der Gerichtshof die Vereinbarkeit der Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis mit dem Unionsrecht zwar primär mit Blick auf den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nach der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie geprüft. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich aber kein tragfähiger Anhaltspunkt dafür, weshalb in Bezug auf den "freizügigkeitsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz", dessen Inhalt nicht konkretisiert wird, etwas Anderes gelten soll. In den Erwägungsgründen beider Führerscheinrichtlinien wird ausdrücklich auf die Bedeutung der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen für die Verwirklichung der Freizügigkeit hingewiesen (vgl. 1. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439/EWG und 2. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126/EG). Somit liegt dieser Gesichtspunkt auch den dort getroffenen Regelungen zur Reichweite der Anerkennungspflicht zugrunde. Für den Grundsatz der Rechtssicherheit gilt nichts Anderes.
22bb) Dass die in Rede stehenden Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung - in ihrer aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts mit Blick auf die Entscheidungen des Gerichtshofs (vgl. dazu u.a. , Kapper [ECLI:EU:C:2004:261] - Slg. I-5205 Rn. 78 und Beschluss vom - C-227/05, Halbritter [ECLI:EU:C:2006:245] - Slg. I-49 Rn. 1) gebotenen einschränkenden Auslegung (vgl. dazu 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 22) - mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens bedarf es deshalb auch mit Blick auf diese Fragestellung nicht. In seinem Urteil vom - 3 C 28.10 - (Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 9 Rn. 22) hat der Senat dazu ausgeführt, dass es wegen der besonderen Bedeutung der Verkehrssicherheit und der in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter der Verkehrsteilnehmer, die vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt werden müssten, auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sei, dass das deutsche Fahrerlaubnisrecht die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vom Nachweis der (Wieder-)Erlangung der Kraftfahreignung abhängig mache und die Nachweispflicht dem Betroffenen auferlege (vgl. § 11 und § 13 FeV sowie § 28 Abs. 5 FeV). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander; das wäre jedoch nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geboten gewesen.
23cc) Revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf wird vom Kläger in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auch nicht mit dem Hinweis auf den [ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110922.2bvr094711] - (BVerfGK 19, 74) dargetan. Er macht geltend, das Bundesverfassungsgericht habe in diesem Beschluss erhebliche Zweifel daran geäußert, ob das bisherige Regelungsgefüge mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichheitssatz vereinbar sei. Der Senat hat in seinem Urteil vom bereits im Einzelnen dargelegt, weshalb sich die dort vom Bundesverfassungsgericht geäußerten Bedenken ausräumen lassen ( 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 75 Rn. 34 ff.). Außerdem geht die Beschwerde daran vorbei, dass sich die Fallgestaltung beim Kläger grundlegend von dem Sachverhalt unterscheidet, der dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Während bei der damaligen Verfassungsbeschwerde wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und der Aufeinanderfolge von Aberkennung im Inland und Erteilung einer neuen ausländischen EU-Fahrerlaubnis das Bundesverfassungsgericht dort zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass dort eine Nichtanerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis ausgeschlossen war, war der Beklagte im Fall des Klägers auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-225/07, Möginger, C-224/10, Apelt und C-260/13, Aykul berechtigt, die Anerkennung der Fahrerlaubnis zu verweigern, da sie in Polen während der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden war und ihre endgültige Entziehung dann später folgte. Zugleich durfte wegen dieser Zusammenhänge die (Neu-)Erteilung der Inlandsfahrberechtigung mit der polnischen Fahrerlaubnis vom Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung abhängig gemacht werden.
24dd) Ebenso wenig besteht - anders als der Kläger meint - ein Widerspruch zu dem unionsrechtlichen Grundsatz, dass jedem EU-Bürger nur ein Führerschein erteilt werden darf: Man werde ihm in Polen auch nach Ablauf der deutschen Sperrfrist keinen neuen Führerschein ausstellen, weil er bereits eine gültige polnische Fahrerlaubnis habe.
25Auch damit wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargetan. Der Gerichtshof hat in seinem bereits genannten Urteil vom - C-260/13, Aykul - (NJW 2015, 2945) den Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, die Befugnis zuerkannt, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (a.a.O. Rn. 74). Dem entspricht insoweit die Regelung in § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 FeV. Auf die Möglichkeit einer antragsabhängigen Zuerkennungsentscheidung hat auch der Senat in seinem Urteil vom - 3 C 1.13 - (BVerwGE 149, 74 Rn. 34) abgestellt. Damit ist der Betroffene auf eine Neuausstellung der Fahrerlaubnis im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes nicht angewiesen.
26ee) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die deutsche Regelungstechnik des § 28 FeV, die Fahrberechtigung durch Gesetz einzuschränken bei gleichzeitiger Möglichkeit, gegenüber den "Nichtberechtigten" einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, mit der Führerscheinrichtlinie und dem europäischen Primärrecht, insbesondere den Grundrechten und den Grundsätzen der Rechtssicherheit in Einklang stehe, war ebenfalls bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Senats. Dementsprechend ist auch höchstrichterlich geklärt, dass die ausländische Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, ohne dass es zusätzlich noch eines Verwaltungsakts bedarf, der diese Rechtsfolge konstitutiv ausspricht. Das Erfordernis einer konstitutiven Einzelfallentscheidung ist - wie der Senat in mehreren Urteilen ausgeführt hat - ebenso wenig aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder aus dem Unionsrecht herleitbar ( 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 28 und vom - 3 C 28.10 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 9 Rn. 12 ff.). Zudem ist spätestens dem am ergangenen Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-260/13, Aykul zu entnehmen, dass auch keine unionsrechtlichen Einwände gegen die Regelungstechnik in § 28 Abs. 1 sowie Abs. 4 und 5 FeV bestehen. Wenn die Nichtanerkennung nach § 28 Abs. 4 FeV wegen Unionsrechtswidrigkeit keinen Bestand hätte, gäbe es kein Bedürfnis für die dem Aufnahmemitgliedstaat vom Gerichtshof zuerkannte Befugnis, für sein Hoheitsgebiet zu überprüfen, ob der Betroffene die Fahreignung wiedererlangt hat (, Aykul - NJW 2015, 2945 Rn. 74).
27ff) Darüber hinaus macht der Kläger geltend, Voraussetzung für eine bedingungslose (Wieder-)Anerkennung der Fahrberechtigung sei nach § 29 StVG das Ablaufen der Tilgungsfrist, die hier wohl nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG 10 Jahre ab Beginn der Rechtskraft der Fahrerlaubnisentziehung betrage. Wie dieses Fristenerfordernis mit den europäischen und grundrechtlichen Freiheiten vereinbar sei, bedürfe der Klärung.
28Auch an dieser Stelle genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungserfordernissen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Senat hat in seinem Urteil vom - 3 C 1.13 - (BVerwGE 149, 74) zwar eingeräumt, dass sich mit Blick auf das Unionsrecht die Frage stelle, ob eine so erhebliche zeitliche Ausdehnung der Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis einer Nichtanerkennung auf unbestimmte Zeit zumindest nahekomme, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz wiederholt für unzulässig gehalten habe (a.a.O. Rn. 33). Diese Bedenken ließen sich aber mit Blick auf § 28 Abs. 5 FeV - und damit auch mit Blick auf die Parallelregelung in § 29 Abs. 4 FeV - ausräumen, wonach das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt werde, wenn die Gründe für die Entziehung oder Sperre nicht mehr bestünden (a.a.O. Rn. 33 ff.). Dem ist zu entnehmen, dass die Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 3 und § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV, in der auf die Tilgungsfristen im Fahreignungsregister abgestellt wird, nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer früheren Wiederanerkennung auf Antrag zu sehen sind, die nach § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 FeV dann erfolgen darf, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Denselben Zusammenhang stellt der Gerichtshof in seinem Urteil vom - C-260/13, Aykul - NJW 2015, 2945 her. Auch er stellt dort auf die Möglichkeit ab, dass der Betroffene die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland neu beantragen könne (a.a.O. Rn. 80 ff.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
29b) Die unter D.3 aufgeworfenen Frage,
ist § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 bzw. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 FeV mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenbestimmtheit und Normenklarheit vereinbar,
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Der Senat hat in seinem Urteil vom - 3 C 1.13 - (BVerwGE 149, 74) bestätigt, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeiteten Fallkonstellationen nicht anwendbar ist (Rn. 22). Er hält diese Regelung aber ansonsten für wirksam und anwendbar (Rn. 23; in diesem Sinne auch 3 C 9.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:050718U3C9.17.0] - BVerwGE 162, 308 Rn. 58). Auch der Gerichtshof, der mit den einzelnen Tatbeständen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV für die Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis - wie gezeigt - bereits mehrfach befasst war, hat nur eine partielle Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung, nicht aber deren vollständige Unanwendbarkeit wegen - gemessen an den Vorgaben des Unionsrechts - mangelnder Normbestimmtheit oder Normenklarheit angenommen.
30c) Die unter D.4 angeführten Fragen,
ist die Fahrerlaubnisbehörde im Verfahren der Feststellung der Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 bzw. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 FeV zugleich verpflichtet, einen Anspruch auf Wiederanerkennung der Fahrerlaubnis zu prüfen und mitzuentscheiden? Ist in der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 bzw. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 FeV festgestellt wird, ein Antrag auf Wiederanerkennung zu sehen? Ist die Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall verpflichtet, die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 bzw. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Satz 3 FeV und des Wiederanerkennungsanspruches "dauerhaft" bzw. über die Zeit selbstständig unter Kontrolle zu halten, und bei Änderung der Sach- und Rechtslage eine entsprechende (Wieder-)Anerkennung der Fahrberechtigung auszusprechen,
führen gleichfalls nicht zu einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
31Der Systematik und dem Wortlaut von § 28 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bzw. von § 29 Abs. 3 und Abs. 4 FeV ist klar zu entnehmen, dass es sich bei der Aberkennung der Inlandsfahrberechtigung und ihrer Wiedererteilung um verschiedene Verfahrensgegenstände handelt. Verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Wiederanerkennung der Inlandsfahrberechtigung auf der Grundlage von § 28 Abs. 5 oder § 29 Abs. 4 FeV ist nach dieser Regelung ein entsprechender Antrag des Betroffenen. Ob ein solcher Antrag vorliegt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Abgesehen davon sind die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen auch nicht entscheidungserheblich. Auch ein Antrag auf Wiederanerkennung der Inlandsfahrberechtigung könnte der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Mit Blick auf die Trunkenheitsfahrt des Klägers mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,37 Promille setzt die Erteilung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, die Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens voraus (§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Ein solches Gutachten hat der Kläger dem Beklagten unstreitig nicht vorgelegt.
32d) Auch die unter D.5 der Beschwerdebegründung aufgeführten Fragen,
genügt die Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) dem Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG? Setzt das Zitiergebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG voraus, dass die Vorschrift bis hin zu Paragraph, Absatz, Satz und Nummer anzugeben ist,
rechtfertigen keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
33Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesministerium oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden (Satz 2). Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben (Satz 3). Nach der Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) - soweit hier von Interesse - verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 310, 919) jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom (BGBl. I S. 821).
34In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr hat der Verordnungsgeber von der Ermächtigung in § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG Gebrauch gemacht, die gebührenpflichtigen Maßnahmen und die Gebührensätze zu bestimmen (vgl. § 1 GebOSt), ebenso von der dort enthaltenen Ermächtigung, sich dabei zwischen festen Sätzen und Rahmengebühren zu entscheiden. Gebrauch gemacht hat er darüber hinaus von den Vorgaben des Satzes 2 zur Bemessung der Gebührenhöhe. Außerdem hat der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 6a Abs. 3 StVG Regelungen zum Auslagenersatz (§ 2 GebOSt), zu der Kostengläubiger- und der Kostenschuldnerschaft (§§ 3 und 4 GebOSt) und zur Gebührenfreiheit getroffen (§ 5 GebOSt).
35Hat der Verordnungsgeber in derart umfassender Weise von einer aus mehreren Absätzen bestehenden Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, erübrigt es sich gemessen am Sinn und Zweck des Zitiergebots, in der Eingangsformel der Verordnung über die Benennung des Absatzes oder der Absätze hinaus zusätzlich auch die in Anspruch genommenen Sätze des jeweiligen Absatzes im Einzelnen aufzuzählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa [ECLI:DE:BVerfG:1999:fs19990706.2bvf000390] - BVerfGE 101, 1 <41 ff.>) dient das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG dazu, die Delegation von Rechtsetzungskompetenz auf die Exekutive verständlich und kontrollierbar zu machen. Es soll nicht nur die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage kenntlich und damit auffindbar gemacht, sondern auch die Feststellung ermöglicht werden, ob der Verordnungsgeber beim Erlass der Regelungen von einer gesetzlichen Regelung überhaupt Gebrauch machen wollte. Die Exekutive muss sich durch die Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtsetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Außerdem dient das Zitiergebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Verordnung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Hiervon ausgehend muss eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, diese vollständig zitieren und bei inhaltlicher Überschneidung mehrerer Ermächtigungsgrundlagen diese gemeinsam angegeben. Allerdings muss nicht zu jeder Bestimmung der Verordnung im Einzelnen angegeben werden, auf welcher der Ermächtigungen sie beruht ( - a.a.O. S. 42 f. sowie - BVerfGE 20, 283 <292>). Es ist nicht erforderlich, alle Untergliederungen einer Ermächtigungsgrundlage aufzuzählen, wenn sie alle in Anspruch genommen werden (vgl. - BFHE 123, 262 = juris Rn. 23). Diesen Anforderungen wird die Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - soweit hier entscheidungsrelevant - ebenfalls gerecht. Deren Adressat kann, auch wenn nur die in Anspruch genommenen Absätze von § 6a StVG genannt werden, die vom Verordnungsgeber herangezogenen Rechtsgrundlagen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erkennen und ihre Einhaltung durch den Verordnungsgeber nachprüfen. Bei seiner Rüge übergeht der Kläger zudem, dass die Eingangsformel der Gebührenordnung als Ermächtigungsgrundlage keineswegs nur § 6a Abs. 2 StVG, sondern zusätzlich auch die Absätze 3 und 4 aufführt.
36e) Die unter D.6 aufgeworfene Frage,
sind Auslagen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt von der - zitierten - Ermächtigungsgrundlage des § 6a Abs. 2 StVG erfasst,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr führt - wie bereits erwähnt - als Ermächtigungsgrundlage nicht nur § 6a Abs. 2 StVG, sondern darüber hinaus auch den Absatz 3 auf. Nach Satz 1 dieser Vorschrift findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der bis zum geltenden Fassung Anwendung. Das Verwaltungskostengesetz wiederum enthält in seinem § 10 eine gesonderte Regelung über die Auslagenerstattung. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 StVG kann der Umfang der zu erstattenden Auslagen abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt Gebrauch gemacht; danach hat der Gebührenschuldner, soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen u.a. auch die Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde zu tragen. Hierauf beruht die Inanspruchnahme des Klägers für den Ersatz der Zustellauslagen in Höhe von 3,45 €.
372. Auch eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kann nicht erfolgen. Die vom Kläger behauptete Abweichung des Berufungsurteils vom - (BVerfGK 19, 74) ist nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Wie bereits im Zusammenhang mit der vom Kläger parallel hierzu erhobenen Grundsatzrüge dargelegt, unterscheiden sich die jeweils zu beurteilenden Sachverhalte maßgeblich.
383. Die vom Kläger beanstandeten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
39a) Der Kläger sieht unter B.1 einen Verfahrensfehler darin, dass das Berufungsgericht die Revision ohne weitere Begründung nicht zugelassen habe. Es habe nicht sorgfältig geprüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO vorlägen. Darin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und/oder das Gebot effektiven Rechtsschutzes.
40Damit wendet sich der Kläger im Gewand einer Verfahrensrüge der Sache nach gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die genannten Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung unionsrechtskonform und auf den vorliegenden Fall anwendbar seien.
41b) Der Kläger sieht unter B.2 darüber hinaus eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG darin, dass das Berufungsgericht als letztinstanzliches Gericht gegen seine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs aus Art. 267 AEUV verstoßen habe.
42Diese Rüge geht bereits daran vorbei, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als Berufungsgericht nach der hierfür zugrunde zu legenden konkreten Betrachtungsweise kein letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV ist. Dem Betroffenen ist gegen die Nichtzulassung der Beschwerde die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO eröffnet, so dass ihm ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts zur Verfügung steht (vgl. dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 94 Rn. 21 m.w.N.). Abgesehen davon ist - wie ausgeführt (1.a) aa) (4)) - die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs nicht dargelegt.
43c) Unter B.3 rügt der Kläger eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO (Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör). Das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem von ihm geltend gemachten Widerspruch (vgl. 1.a) dd)) auseinandergesetzt. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat den Einwand im Sachbericht (UA S. 7) wiedergegeben und ihn in den Entscheidungsgründen der Sache nach zurückgewiesen (vgl. UA S. 17 ff.). Abgesehen davon liegt der Widerspruch - wie dargelegt - nicht vor.
44d) Der Kläger beanstandet unter B.5 (Gliederungspunkt B.4 ist nicht vergeben) einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Eintragungen im Fahreignungsregister wegen seiner Trunkenheitsfahrt vom dort noch vorhanden seien. Einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag hatte der auch in den Vorinstanzen anwaltlich vertretene Kläger dort allerdings nicht gestellt. Substanziierte Anhaltspunkte für eine Nichteintragung ins Fahreignungsregister oder eine zwischenzeitliche Tilgung hat der Kläger nicht vorgetragen. Eine weitere Aufklärung musste sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen. Vor diesem Hintergrund ist auch ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der Beweiswürdigung (B.6 der Beschwerdebegründung) nicht ersichtlich.
45e) Der Kläger macht unter B.7 geltend, das Berufungsgericht habe gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung und somit gegen Art. 20 Abs. 2 und 3 GG verstoßen sowie die richterlichen Befugnisse zur Überprüfung des behördlichen Ermessens (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO) überschritten, weil es das Gebührenermessen der Verwaltungsbehörde ersetzt habe, statt deren Vorgehen bei der Gebührenfestsetzung im Bescheid vom als Ermessensausfall bzw. Ermessensdefizit zu würdigen. Zugleich habe das Berufungsgericht dabei § 108 Abs. 1 VwGO verletzt. Gleiches gelte in Bezug auf die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid (B.8 der Beschwerdebegründung).
46Wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, geht auch diese Rüge fehl. Den Ausführungen in der Urteilsbegründung (UA S. 26) ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, vom Beklagten sei ausgehend von der in Nummer 206 des Gebührentarifs vorgegebenen Rahmengebühr die konkrete Gebührenfestsetzung im Wege einer eigenen Ermessensentscheidung vorzunehmen gewesen, die es nun verwaltungsgerichtlich zu überprüfen habe.
474. Soweit der Kläger - nach der Systematik der Beschwerdeschrift über die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO hinaus - unter D. die "Zulassung der Berufung zur Abhilfe einer sonstigen verfassungsrechtlichen Beschwer", nämlich der "Gewährleistung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 267 AEUV) wegen (Unterlassens) eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV durch Richtervorlage an den EuGH" begehrt, geht dies daran vorbei, dass die Gründe für die Zulassung der Revision in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend geregelt sind. Abgesehen davon war - wie bereits im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gezeigt wurde - die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs durch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht geboten. Die Beschwerdebegründung wiederholt an dieser Stelle lediglich in Kurzform die Gründe, aus denen bereits die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt wurde, aber - wie dargelegt - nicht erfolgen kann. Außerdem werden in der Beschwerde dort nur - ein weiteres Mal - Auszüge aus dem - (BVerfGK 19, 74) wiedergegeben.
485. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
496. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und 3 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:160120B3B51.18.0
Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 1603 Nr. 22
EAAAH-43182