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Einführung einer sozialen Grundsicherung ab dem 1. Januar 2003
I. Vorbemerkung
Der Bundesgesetzgeber verfolgt mehr und mehr das Ziel, die sog. verschämte Altersarmut zu bekämpfen. Diese Zielsetzung hat dazu geführt, dass im Rahmen der Rentenreformgesetzgebung des Jahres 2001 (vgl. dazu Marschner, NWB F. 27 S. 5313) das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) v. (BGBl 2001 I S. 1310) als Art. 12 des Altersvermögensgesetzes, geändert durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 1462), verkündet wurde, das am in Kraft tritt. Die Grundzüge des GSiG sollen nachfolgend erläutert werden.
II. Antragsberechtigter Personenkreis
Unter der nicht ganz treffenden Überschrift ”Antragsberechtigte” umschreibt § 1 GSiG diejenigen Personen, die aufgrund ihres Alters bzw. Gesundheitszustands für eine Leistung nach dem GSiG (nachfolgend als ”Leistung” bezeichnet) in Frage kommen. Schief erscheint die Bezeichnung ”Antragsberechtigte” deshalb, weil es nicht um eine Berechtigung für eine Antragstellung, sondern um einen bestimmten Ausschnitt aus der Frage der Anspruchsberechtigung geht (nämlich um diejenigen Voraussetzungen, die nicht mit den Einkommensverhältnissen zusammenhängen).
Die Antragsberechtigung besitzt, wer seinen g...