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Beitragszuschuss in der Kranken- und Pflegeversicherung
I. Einführung
Ein Wesensmerkmal der gesetzlichen Krankenversicherung besteht darin, dass die Pflichtversicherung nur für Arbeitnehmer (AN) greift, die mit ihrem Bruttoarbeitsentgelt eine Versicherungspflichtgrenze nicht überschreiten, nämlich die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG, geregelt in § 6 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 4 und 5 SGB V). Diese Grenze liegt im Jahre 2002 in den alten und neuen Bundesländern einheitlich bei 40 500 € jährlich (umgerechnet 3 375 € monatlich). Wer über der JAG liegt, ist krankenversicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Allerdings endet die Mitgliedschaft des höherverdienenden AN bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse (z. B. AOK oder Ersatzkasse) nur, wenn der AN innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Kasse über seine Austrittsmöglichkeit den Austritt erklärt; wird der Austritt nicht vom AN erklärt, setzt sich die Kassenmitgliedschaft automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort, sofern die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung erfüllt sind (§ 190 Abs. 3 SGB V).
Im vorliegenden Aufsatz soll eine Zuschussregelung erläutert werden, mit der es folgende Bewandtnis hat: Wer als Höherverdiener infolge Überschreitens der JAG krankenversicherungsfrei ist, wird sich au...