Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 308 - S 2145 - 116

Berücksichtigung von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Eigentum / Anmietung von Räumlichkeiten durch Ehegatten; Drittaufwand

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2020/1

Bezug: BStBl 2018 II S. 355

Bezug: BStBl 2017 II S. 941

Bezug: BStBl 1999 II S. 774

Bezug: BStBl 1999 II S. 782

Die nachstehenden Ausführungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und nicht eheliche Lebensgemeinschaften.

Soweit nachstehend von abziehbaren Aufwendungen die Rede ist, bezieht sich diese Aussage auf Aufwendungen vor Begrenzung auf den Höchstbetrag von § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG.

I.

Die steuerrechtliche Beurteilung, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben / Werbungskosten abzugsfähig sind, ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob sich das häusliche Arbeitszimmer in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten befindet (, BStBl 2017 II S. 941).

Ausgehend von der BFH-Rechtsprechung (u. a. (a. a. O.), , BStBl 2018 II S. 355) zur Zuordnung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Darlehenszinsen, Grundsteuern, Versicherungsprämien und ähnlichen Kosten zu den grundstücksorientierten

Aufwendungen gehören die auf ein Arbeitszimmer innerhalb von selbstgenutzten Räumlichkeiten entfallenden Mietzahlungen, Versicherungsprämien und ähnlichen Kosten zu den grundstücksorientierten Aufwendungen.

Bei Nutzung eines Arbeitszimmers, dass sich im Eigentum eines bzw. beider Ehegatten befindet, bitte ich hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen folgende Auffassung zu vertreten:

1. Das Arbeitszimmer gehört zu Räumlichkeiten, die im Alleineigentum des das Arbeitszimmer Nutzenden stehen


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Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt
Gemeinschaftskonto der Ehegatten
Konto des anderen Ehegatten
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar
=> die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand

2. Das Arbeitszimmer gehört zu Räumlichkeiten, die im Miteigentum des das Arbeitszimmer Nutzenden und seines Ehegatten stehen


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Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt
Gemeinschaftskonto der Ehegatten
Konto des anderen Ehegatten
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar*)
=> die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand
*) begrenzt auf den Miteigentumsanteil an den Räumlichkeiten
Beispiel:
Wohnfläche der gesamten Wohnung: 100 m2
Arbeitszimmer: 60 m2
Miteigentumsanteil an der Wohnung 50 %
grundstücksorientierte Aufwendungen: 3.000 Euro
=> Von den grundstücksorientierten Aufwendungen entfallen 1.800 Euro auf das Arbeitszimmer.
Abziehbar entsprechend dem Miteigentumsanteil: 1.500 Euro (ggf. Begrenzung auf 1.250 Euro gem. § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG)

3. Das Arbeitszimmer gehört zu Räumlichkeiten, die im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehen


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Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt
Gemeinschaftskonto der Ehegatten
Konto des anderen Ehegatten
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar (vgl. -, BStBl II S. 774)
=> die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand *)
=> die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand
*) - (BStBl II S. 782); Orientierungssatz 2: „Soweit die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung des Eigentümer-Ehemannes grundstücksorientiert sind (z. B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien u. ä. Kosten), sind sie beim Steuerpflichtigen [Anm. des FM: = der das Arbeitszimmer Nutzende] nicht als Werbungskosten abziehbar.“

Bei Nutzung eines Arbeitszimmers, das sich in angemieteten Räumlichkeiten befindet, bitte ich hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen folgende Auffassung zu vertreten:

1. Der das Arbeitszimmer Nutzende ist alleiniger Mieter der Räumlichkeiten


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Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom
Konto des Ehegatten
Gemeinschaftskonto der Ehegatten
Konto des anderen Ehegatten
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar
=> die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand

2. Beide Ehegatten sind Mieter der Räumlichkeiten


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Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt
Gemeinschaftskonto der Ehegatten
Konto des anderen Ehegatten
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar*)
=> die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand
*) Beträgt der Nutzungsumfang des häusliches Arbeitszimmer mehr als 50 % der gesamten Wohnfläche sind maximal 50 % der gemeinsam getragenen Aufwendungen abziehbar

3. Der andere Ehegatte ist alleiniger Mieter der Räumlichkeiten


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Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt
Gemeinschaftskonto der Ehegatten
Konto des anderen Ehegatten
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar (vgl. -, BStBl II S. 774)
=> die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand *)
=> die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand
*) - (BStBl II S. 782); Orientierungssatz 2: „Soweit die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung des Eigentümer-Ehemannes grundstücksorientiert sind (z. B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien u. ä. Kosten), sind sie beim Steuerpflichtigen [Anm. des FM: = der das Arbeitszimmer Nutzende] nicht als Werbungskosten abziehbar.“

II.

Die nutzungsorientierten Kosten (z. B. Energie-, Wasser- und Reinigungskosten), die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag ist zu beachten.

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Fundstelle(n):
OAAAH-43144