Berücksichtigung von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Eigentum / Anmietung von Räumlichkeiten durch Ehegatten; Drittaufwand
Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2020/1
Bezug: BStBl 2018 II S. 355
Bezug: BStBl 2017 II S. 941
Bezug: BStBl 1999 II S. 774
Bezug: BStBl 1999 II S. 782
Die nachstehenden Ausführungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und nicht eheliche Lebensgemeinschaften.
Soweit nachstehend von abziehbaren Aufwendungen die Rede ist, bezieht sich diese Aussage auf Aufwendungen vor Begrenzung auf den Höchstbetrag von § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG.
I.
Die steuerrechtliche Beurteilung, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben / Werbungskosten abzugsfähig sind, ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob sich das häusliche Arbeitszimmer in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten befindet (, BStBl 2017 II S. 941).
Ausgehend von der BFH-Rechtsprechung (u. a. (a. a. O.), , BStBl 2018 II S. 355) zur Zuordnung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Darlehenszinsen, Grundsteuern, Versicherungsprämien und ähnlichen Kosten zu den grundstücksorientierten
Aufwendungen gehören die auf ein Arbeitszimmer innerhalb von selbstgenutzten Räumlichkeiten entfallenden Mietzahlungen, Versicherungsprämien und ähnlichen Kosten zu den grundstücksorientierten Aufwendungen.
Bei Nutzung eines Arbeitszimmers, dass sich im Eigentum eines bzw. beider Ehegatten befindet, bitte ich hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen folgende Auffassung zu vertreten:
1. Das Arbeitszimmer gehört zu Räumlichkeiten, die im Alleineigentum des das Arbeitszimmer Nutzenden stehen
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Die grundstücksorientierten
Aufwendungen werden gezahlt vom | ||
Konto des Ehegatten, der das
Arbeitszimmer nutzt | Gemeinschaftskonto der Ehegatten | Konto des
anderen Ehegatten |
=> 100 % der grundstücksorientierten
Aufwendungen sind abziehbar | => 100 % der grundstücksorientierten
Aufwendungen sind abziehbar | => die grundstücksorientierten
Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand |
2. Das Arbeitszimmer gehört zu Räumlichkeiten, die im Miteigentum des das Arbeitszimmer Nutzenden und seines Ehegatten stehen
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Die grundstücksorientierten
Aufwendungen werden gezahlt vom | ||
Konto des Ehegatten, der das
Arbeitszimmer nutzt | Gemeinschaftskonto der Ehegatten | Konto des
anderen Ehegatten |
=> 100 % der grundstücksorientierten
Aufwendungen sind abziehbar | => 100 % der grundstücksorientierten
Aufwendungen sind abziehbar*) | => die grundstücksorientierten
Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand |
*)
begrenzt auf den Miteigentumsanteil an den
Räumlichkeiten Beispiel: Wohnfläche der gesamten Wohnung: 100 m2 Arbeitszimmer: 60 m2 Miteigentumsanteil an der Wohnung 50 % grundstücksorientierte Aufwendungen: 3.000 Euro => Von den grundstücksorientierten Aufwendungen entfallen 1.800 Euro auf das Arbeitszimmer. | ||
Abziehbar entsprechend dem
Miteigentumsanteil: 1.500 Euro (ggf. Begrenzung auf 1.250 Euro gem. § 9 Abs. 5
EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG) |
3. Das Arbeitszimmer gehört zu Räumlichkeiten, die im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehen
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Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt
vom | ||
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer
nutzt | Gemeinschaftskonto der Ehegatten | Konto des anderen
Ehegatten |
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen
sind abziehbar (vgl. -, BStBl II S.
774) | => die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht
abziehbarer Drittaufwand *) | => die grundstücksorientierten
Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand |
*)
- (BStBl II S. 782); Orientierungssatz 2:
„Soweit die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung
des Eigentümer-Ehemannes grundstücksorientiert sind (z. B. Schuldzinsen auf den
Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten,
Versicherungsprämien u. ä. Kosten), sind sie beim Steuerpflichtigen [Anm. des
FM: = der das Arbeitszimmer Nutzende] nicht als Werbungskosten
abziehbar.“ |
Bei Nutzung eines Arbeitszimmers, das sich in angemieteten Räumlichkeiten befindet, bitte ich hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen folgende Auffassung zu vertreten:
1. Der das Arbeitszimmer Nutzende ist alleiniger Mieter der Räumlichkeiten
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Die
grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom | ||
Konto
des Ehegatten | Gemeinschaftskonto der Ehegatten | Konto des
anderen Ehegatten |
=> 100 % der grundstücksorientierten
Aufwendungen sind abziehbar | => 100 % der grundstücksorientierten
Aufwendungen sind abziehbar | => die grundstücksorientierten
Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand |
2. Beide Ehegatten sind Mieter der Räumlichkeiten
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Die
grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom | ||
Konto
des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt | Gemeinschaftskonto der
Ehegatten | Konto des anderen Ehegatten |
=> 100 % der
grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar | => 100 % der
grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar*) | => die
grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer
Drittaufwand |
*) Beträgt der Nutzungsumfang des
häusliches Arbeitszimmer mehr als 50 % der gesamten Wohnfläche sind maximal 50
% der gemeinsam getragenen Aufwendungen abziehbar |
3. Der andere Ehegatte ist alleiniger Mieter der Räumlichkeiten
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Die
grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom | ||
Konto
des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt | Gemeinschaftskonto der
Ehegatten | Konto des anderen Ehegatten |
=> 100 % der
grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar (vgl. -, BStBl II S. 774) | => die grundstücksorientierten
Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand *) | => die
grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer
Drittaufwand |
*) -
(BStBl II S. 782); Orientierungssatz 2: „Soweit die gemeinsam getragenen
laufenden Aufwendungen für die Wohnung des Eigentümer-Ehemannes
grundstücksorientiert sind (z. B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit,
Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien u. ä. Kosten),
sind sie beim Steuerpflichtigen [Anm. des FM: = der das Arbeitszimmer Nutzende]
nicht als Werbungskosten abziehbar.“ |
II.
Die nutzungsorientierten Kosten (z. B. Energie-, Wasser- und Reinigungskosten), die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag ist zu beachten.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 308 - S 2145 -
116
Fundstelle(n):
OAAAH-43144