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KiTa | Nicht einklagbare Betreuungszeiten
Kinder im Alter von einem Jahr bis drei Jahren haben keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte mit Betreuungs-/Öffnungszeiten, die auch jedwede Randzeiten abdecken.
Die Eltern des betreuten Kindes machten geltend, sie seien wegen ihrer Arbeitszeiten auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung angewiesen, der Betreuungszeiten bis mindestens 18 Uhr anbiete. Da in der einzigen wohnortnahen Tageseinrichtung mit entsprechenden Öffnungszeiten kein Platz mehr zur Verfügung stand, verwies die Stadt Köln das Kind auf eine andere Tageseinrichtung mit Betreuungszeiten lediglich bis 16.30 Uhr. Nach Ansicht des OVG NRW ist dies nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein Angebot [i]Zur Tagesmutter Thönnes/Langhoff, NWB 42/2019 S. 3081von Betre...