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Zollrecht | Einfuhr von Kaviar als persönlicher Gegenstand – Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
Mit hat der BFH dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 i. d. F. nach der VO Nr. 2015/870 dahingehend auszulegen, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 g Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient? Falls diese Frage zu bejahen ist: Gehören zu den persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen i. S. des Art. 7 Nr. 3 VO Nr. 338/97 in das Zollgebiet der Union verbrachte Exemplare auch dann, we...