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NWB Nr. 9 vom Seite 600

Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Entgelt für eine sonstige Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG bei Überlassung von Werbeflächen auf dem Pkw eines Arbeitnehmers

Ute von Dobbeler, Münster

Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten darüber, ob das Entgelt, das die klagende Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern dafür zahlte, dass sie an ihren privaten Fahrzeugen Kennzeichenhalter mit Werbung der Arbeitgeberin anbrachten, dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslohn gem. § 19 EStG darstellt oder ob es sich um Entgelt für eine sonstige Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG handelt.

Die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen mit ca. 60 Mitarbeitern, schloss mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an ihren privaten Fahrzeugen ab. Die Mitarbeiter verpflichteten sich zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit einem Werbeaufdruck der Klägerin. Die Mitarbeiter erhielten hierfür ein Entgelt in Höhe von 255 € im Jahr. Neben der Verpflichtung zur Anbringung der Werbung enthielten die Verträge keine weiteren Pflichten des Arbeitnehmers. Der Werbevertrag enthielt eine Befristung auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin unterwarf das Entgelt nicht dem Lohnsteuerabzug mit der Begründung, es handele sich um sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG. Das beklagte Finanzamt behandelte die Vergütung als Arbeit...

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