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NWB Nr. 22 vom Seite 1737 Fach 27 Seite 5521

Firmenrabatte und Sozialversicherung

von Oberverwaltungsrat Horst Marburger, Geislingen

Arbeitsentgelt i. S. der Sozialversicherung sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 SGB IV). Es ist dabei gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Es sind demnach auch Sachbezüge zu berücksichtigen. Das BMA ist durch § 17 SGB IV dazu ermächtigt worden, den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr zu bestimmen. Aufgrund dieser Vorschrift ist sowohl die SachBezV 2002 (vgl. dazu NWB F. 27 S. 5433) als auch die ArEV ergangen.

In § 17 SGB IV ist im Übrigen ausdrücklich vorgeschrieben, dass beim Erlass von Rechtsverordnungen im Zusammenhang mit dem Entgeltbegriff eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen ist.

I. Bewertung sonstiger Sachbezüge

Mit der Bewertung sonstiger Sachbezüge beschäftigt sich § 4 SachBezV. Gem. § 6 Abs. 3 SachBezV können Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die gem. § 40 Abs. 1 Satz 3 EStG pausc...

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