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OLG Köln Beschluss v. - 18 Wx 22/19

Gesetze: UmwG § 54

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Anteilsgewährungspflicht besteht grundsätzlich auch bei einer Verschmelzung beteiligungsidentischer Schwestergesellschaften eines einzelnen Gesellschafters. Für den Verzicht auf die Anteilsgewährung nach § 54 Abs. 1 S. 3 UmwG reicht es in diesem Fall jedoch aus, wenn dieser sich konkludent aus dem Verschmelzungsvertrag ergibt.

Fundstelle(n):
DB 2020 S. 784 Nr. 15
DNotZ 2020 S. 871 Nr. 11
DStR 2020 S. 10 Nr. 9
DStR 2020 S. 1966 Nr. 36
GmbHR 2020 S. 486 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 9/2020 S. 610
ZIP 2020 S. 556 Nr. 12
KAAAH-43021

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OLG Köln, Beschluss v. 22.01.2020 - 18 Wx 22/19

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